Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 16 SVG

Bundesgericht

Arzt überschreitet Tempo innerorts um 21 km/h: Führerausweisentzug bestätigt trotz Berufshärte, kein leichter Fall (Art. 16 Abs. 2 SVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 II 202 · ATF 126 II 202 · DTF 126 II 202
Datum
30.03.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 II 202
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 SVG Art. 17 SVG Art. 32 SVG Art. 4a VRV Art. 31 VZV

Zusammenfassung

Ein Facharzt für Allgemeinmedizin wurde am 7. März 1999 in Gunten beim Führen seines Personenwagens gemessen, wobei er die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritt. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn entzog ihm daraufhin am 15. Juli 1999 den Führerausweis für einen Monat. Der Arzt machte geltend, er habe sich irrtümlich nicht mehr im Innerortsbereich befunden, verwies auf seine 43-jährige unfallfreie Fahrpraxis und argumentierte, der Entzug erschwere die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit in Notfällen erheblich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 8. November 1999 ab, worauf der Betroffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhob mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigte den Führerausweisentzug von einem Monat. Die Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h stellt nach ständiger Rechtsprechung objektiv zumindest einen mittelschweren Fall dar, der grundsätzlich einen Führerausweisentzug erfordert. Da der Beschwerdeführer ausgesprochen ortskundig war und die befahrene Strecke genau kannte, wurde sein Einwand, er habe sich irrtümlich ausserhalb des Innerortsbereichs gewähnt, zu Recht verworfen; eine solche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz bindet das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig ist.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % innerhalb einer Ortschaft erfolgt in der Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig, weshalb ein leichtes Verschulden im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 31 Abs. 2 VZV kann eine Verwarnung nur verfügt werden, wenn der Fall unter Berücksichtigung von Verschulden und Leumund als leicht erscheint; dies war hier trotz des ungetrübten automobilistischen Leumunds und der 43-jährigen unfallfreien Fahrpraxis nicht der Fall. Besondere Umstände, die bei einem mittelschweren Fall ausnahmsweise auf einen Entzug verzichten lassen könnten, lagen nicht vor, da es sich um einen Durchschnittsfall handelte.

Die Vorinstanz hatte die Entzugsdauer korrekt auf das gesetzliche Mindestmass nach Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG festgesetzt. Zwar räumte das Bundesgericht ein, dass der einmonatige Entzug für den als Allgemeinpraktiker tätigen Arzt eine Härte darstellt, da er in Notfällen seinen ärztlichen Pflichten nicht nachkommen kann. Eine Änderung dieser Rechtsfolge steht jedoch ausschliesslich dem Gesetzgeber zu, etwa durch Einführung eines bedingten Ausweisentzugs oder Ausweitung der Verwarnungsmöglichkeit auf Fälle mittelschweren Verschuldens bei gutem Leumund. Die angefochtene Verfügung verletzte somit kein Bundesrecht.

Regeste

Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; Art. 31 Abs. 2 VZV; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts; Führerausweisentzug. Fall eines Arztes, der die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat. Mangels leichten Verschuldens Führerausweisentzug von einem Monat bestätigt trotz ungetrübten automobilistischen Leumunds und der durch den Entzug bewirkten Erschwerung der Berufsausübung. Hinweis an den Gesetzgeber, das Massnahmenrecht gegebenenfalls so auszugestalten, dass in derartigen Fällen ein bedingter Ausweisentzug oder eine Verwarnung möglich ist. Regeste Art. 16 al. 2 et 3 let. a, art. 32 al. 1 LCR; art. 4a al. 1 let. a OCR; art. 31 al. 2 OAC; dépassement de la vitesse maximale autorisée dans les localités; retrait du permis de conduire. Cas d'un médecin qui a dépassé de 21 km/h la vitesse maximale autorisée de 50 km/h dans une localité. En l'absence d'une faute légère, le retrait du permis pour une durée d'un mois a été confirmé malgré une réputation sans taches en tant que conducteur et malgré l'exercice de la profession rendu plus difficile. Il appartient au législateur de concevoir, le cas échéant, des mesures permettant de prononcer un retrait de permis avec sursis ou un simple avertissement dans des situations semblables. Regesto Art. 16 cpv. 2 lett. a, art. 32 cpv. 1 LCStr; art. 4a cpv. 1 lett. a ONC; art. 31 cpv. 2 OAC; superamento della velocità massima consentita nelle località; revoca della licenza di condurre. Caso di un medico che ha superato di 21 km/h la velocità massima di 50 km/h consentita in una località. Vista la gravità della colpa, la revoca della licenza per la durata di un mese è stata confermata, e ciò nonostante la reputazione immacolata dell'interessato quale conducente e le difficoltà che egli riscontrerà nell'esercitare la sua professione. Incombe al legislatore di elaborare, all'occorrenza, delle misure che permettano in simili casi di pronunciare una revoca della licenza sospesa condizionalmente o un semplice ammonimento.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide