Führerausweisentzug wegen ungenügendem Abstand auf Autobahn: mittelschwerer Fall bestätigt, kein Verzicht trotz tadellosem Leumund (Art. 16 Abs. 2, 3 lit. a SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 II 358 · ATF 126 II 358 · DTF 126 II 358
- Datum
- 23.06.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 II 358
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Lenker fuhr auf der Autobahn A1/West in Bern bei dichtem Verkehr mit rund 85 km/h und hielt über eine Distanz von mehr als 500 Metern lediglich einen Abstand von acht Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug ein, was einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden entsprach. Das Strassenverkehrsamt entzog daraufhin den Führerausweis für einen Monat, wogegen der Betroffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob und ausschliesslich eine Verwarnung beantragte. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, woraufhin das Bundesgericht angerufen wurde.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigte den Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats.
Der Beschwerdeführer hatte auf der Autobahn bei dichtem Verkehr über eine Strecke von mehr als 500 Metern einen viel zu geringen Abstand von nur acht Metern zum Vorausfahrenden eingehalten, was einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden entsprach. Bei dichter Verkehrslage hätte eine Auffahrkollision gravierende Folgen haben können. Der Lenker befand sich in Eile und war sich des ungenügenden Abstands bewusst; sein Verschulden wurde als erheblich eingestuft. Da der Verstoss nicht nur kurzfristig, sondern über eine längere Strecke andauerte, lag mindestens ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG vor. Ein Verzicht auf den Führerausweisentzug kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei leichten Fällen oder bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die hier weder geltend gemacht noch ersichtlich waren. Auch der Hinweis auf ein strafgerichtliches Urteil, das lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG annahm, änderte nichts an der zivilrechtlichen Qualifikation als mindestens mittelschwerer Fall, da das Obergericht selbst die Tat als grenzwertig und einer groben Verletzung nahekommend bezeichnete.
Der vom Beschwerdeführer angeführte ungetrübte automobilistische Leumund konnte gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VZV nicht zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen, da es bereits an einem leichten Verschulden fehlte. Die kantonalen Instanzen hatten die Dauer des Entzugs zudem korrekt auf das gesetzliche Mindestmass nach Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG festgesetzt.
Regeste
Art. 16 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 2 VZV; ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Führerausweisentzug. Annahme eines mindestens mittelschweren Falles und Bestätigung des Führerausweisentzugs bei einem Lenker, der auf der Autobahn bei dichtem Verkehr über eine längere Strecke einen viel zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Regeste Art. 16 al. 2, 16 al. 3 let. a et 34 al. 4 LCR, art. 12 al. 1 OCR, art. 31 al. 2 OAC; circulation à la file, distance insuffisante, retrait du permis de conduire. Conducteur qui roule sur l'autoroute et qui, sur un long tronçon, se tient à une distance nettement trop courte du véhicule qui le précède, alors que le trafic est dense; cas de gravité au minimum moyenne admis et retrait du permis de conduire confirmé. Regesto Art. 16 cpv. 2, 16 cpv. 3 lett. a e 34 cpv. 4 LCStr, art. 12 cpv. 1 ONC, art. 31 cpv. 2 OAC; veicoli che circolano in colonna, distanza insufficiente, revoca della licenza di condurre. Infrazione qualificata per lo meno come di media gravità e conferma della revoca della licenza di condurre nel caso di un conducente che, circolando sull'autostrada, si mantiene, per un lungo tratto e in condizioni di traffico intenso, a una distanza manifestamente insufficiente dal veicolo che lo precede.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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