Gesetzesartikel
Art. 263 StGB – Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit
1 Entscheid, in dem Art. 263 StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.