Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 10 FZA

Bundesgericht

Ausweisung italienischer Drogenhändler trotz bedingtem Vollzug der Landesverweisung zulässig nach FZA und EMRK

BGE / ATF / DTF
BGE 129 II 215 · ATF 129 II 215 · DTF 129 II 215
Datum
28.03.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 II 215
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 ANAG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 1 FZA Art. 5 FZA Art. 10 FZA

Zusammenfassung

Ein 1970 geborener italienischer Staatsangehöriger, der seit 1995 mit einer in der Schweiz geborenen Italienerin verheiratet ist und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, wurde wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus sowie zur Landesverweisung für sieben Jahre verurteilt. Das Strafgericht gewährte ihm für die Landesverweisung den bedingten Vollzug. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau verfügte daraufhin seine Ausweisung für unbestimmte Dauer. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausweisung verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie seine Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die Ausweisung des italienischen Staatsangehörigen.

Die Ausweisung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, da der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Dass das Strafgericht für die Nebenstrafe der Landesverweisung den bedingten Vollzug gewährt hat, hindert die fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht; die Behörden dürfen unabhängig vom Strafrichter strenger urteilen. Der Beschwerdeführer verkaufte über 1,6 kg Kokain, war zeitweise Hauptlieferant für einen grossen Kundenkreis und schuf ein Klima der Angst gegenüber seinen Abnehmern, ohne selbst süchtig oder in finanziellen Nöten zu sein. Dies begründet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

Hinsichtlich Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV überwiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung eindeutig das private Interesse am Verbleib. Die Ehefrau beabsichtigt die Scheidung und will nicht nach Italien zurückkehren; zudem fehlt es an besonderer beruflicher Integration, und die Wiedereingliederungschancen in Italien sind als gross einzustufen. Ein allfälliger Eingriff in das Privat- und Familienleben ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zum Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt.

Auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Ausweisung nicht entgegen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und der Richtlinie 64/221 EWG sind Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung zulässig, wenn sie auf ein persönliches Verhalten anknüpfen, das eine gegenwärtige Gefährdung darstellt. Die frühere strafrechtliche Verurteilung allein genügt zwar nicht, doch lässt das Vorleben des Beschwerdeführers – einschliesslich früherem illegalen Aufenthalt, Schwarzarbeit und schwerer Verkehrsdelikte – eine Wiederholungsgefahr erkennen. Der bedingte Vollzug der Landesverweisung ändert daran nichts, da die knappe Begründung des Strafgerichts die Bejahung der Wiederholungsgefahr durch die Fremdenpolizei nicht ausschliesst.

Regeste

Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA, Richtlinie 64/221 EWG, Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 ANAG; Ausweisung; gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Zulässigkeit der Ausweisung eines aus einem EU-Staat stammenden Betäubungsmittelhändlers nach Massgabe des ANAG, von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (E. 3 und 4) sowie unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkommens (E. 5-7). Gewährt der Strafrichter einem wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Ausländer für die Nebenstrafe der Landesverweisung den bedingten Vollzug, so hindert dies eine Ausweisung nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2); nichts anderes gilt im Falle von straffälligen Ausländern, deren Aufenthaltsregelung in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt (E. 7.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide