Orthodoxer Häftling verlangt Gottesdienstbesuch und arbeitsfreie Feiertage: Glaubensfreiheit im Strafvollzug beschränkbar (Art. 15 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 I 74 · ATF 129 I 74 · DTF 129 I 74
- Datum
- 13.01.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 I 74
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein wegen Mordes und Vergewaltigung beschuldigter orthodoxer Christ befand sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Abteilung für Fluchtgefahr einer Zürcher Strafanstalt. Er beantragte die Teilnahme an einem orthodoxen Ostergottesdienst, was ihm mit Hinweis auf seine Unterbringung in Einzelhaft verweigert wurde. Zudem verweigerte er an mehreren offiziellen orthodoxen Feiertagen die Arbeitsleistung und begründete dies mit seinem Glauben, woraufhin er mit Einzelhaft und Fernsehentzug sanktioniert wurde. Die kantonalen Behörden wiesen seine Rechtsmittel ab, da sie die Beschränkungen aufgrund der Sicherheitslage und der Notwendigkeit eines geordneten Anstaltsbetriebs für gerechtfertigt hielten.
Das Bundesgericht wies die staatsrechtlichen Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten wurde. Hinsichtlich der Verweigerung des Ostergottesdienstes stellte das Gericht fest, dass die Kultusfreiheit gemäss Art. 15 BV zwar auch für Strafgefangene gilt, aber Einschränkungen unterliegt, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismässig sein müssen. Da der Beschwerdeführer wegen schwerer Delikte wie Mord und Vergewaltigung angeklagt war, durfte die Vollzugsbehörde zu Recht von einer Gemeingefährlichkeit ausgehen und ihn in der Abteilung für Fluchtgefahr isolieren, um das Personal und andere Insassen zu schützen. Diese Massnahme stützte sich auf kantonales Recht und Art. 37 Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 StGB. Die dreimonatige Dauer der Isolierung erschien angemessen für die Abklärung der Gefährlichkeit. Dass der Besuch eines Geistlichen organisatorisch scheiterte, änderte nichts an der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Entscheidung, zumal dem Beschwerdeführer grundsätzlich seelsorgerische Betreuung angeboten worden war.
Bezüglich der Disziplinarmassnahmen wegen Arbeitsverweigerung an orthodoxen Feiertagen bestätigte das Gericht die gesetzliche Grundlage der Arbeitspflicht nach Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Zwar schützt die Glaubensfreiheit auch das Einhalten religiöser Feiertage, doch kann in einer Anstalt mit 400 Insassen verschiedener Konfessionen nicht jedem eine individuelle Arbeitsbefreiung gewährt werden, ohne den geordneten Betrieb zu gefährden. Das Argument, muslimische Häftlinge erhielten Freistellung für das Freitagsgebet, greift nicht, da es sich dabei um eine regelmässige, zeitlich begrenzte Ausnahme handelt, während der Beschwerdeführer vollständige Befreiung an variierenden Kalendertagen forderte. Auch der Vergleich mit Schülern oder freien Arbeitnehmern scheitert an der besonderen Situation des Freiheitsentzugs. Da der Beschwerdeführer erst vor dem Bundesgericht geltend machte, seine Religion verbiete das Arbeiten an diesen Tagen ausdrücklich, und dieses Vorbringen im kantonalen Verfahren fehlte, konnte dieser Aspekt nicht mehr berücksichtigt werden.
Regeste
Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II; Glaubens- und Gewissensfreiheit im Strafvollzug. Kultusfreiheit als Bestandteil und Ausfluss der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Kultusfreiheit im Strafvollzug; Beschränkung der Teilnahme an Gottesdiensten (E. 4). Zur Befreiung von der Arbeitsverpflichtung im Strafvollzug (vgl. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) an religiösen Feiertagen (E. 5 und 6). Regeste Art. 15 Cst.; art. 9 CEDH; art. 18 Pacte ONU II; liberté de conscience et de croyance pendant l'exécution des peines. Liberté de culte en tant qu'élément essentiel de la liberté de conscience et de croyance. Exercice de la liberté de culte pendant l'exécution des peines; limite de la participation à un service religieux (consid. 4). Conditions auxquelles un détenu peut être libéré de l'obligation de travailler (art. 37 ch. 1 al. 2 CP) lors de fêtes religieuses (consid. 5 et 6). Regesto Art. 15 Cost.; art. 9 CEDU; art. 18 Patto ONU II; libertà di credo e di coscienza durante l'esecuzione delle pene. Libertà di culto quale elemento essenziale della libertà di credo e di coscienza. Esercizio della libertà di culto durante l'esecuzione delle pene; limitazione della partecipazione ad una funzione religiosa (consid. 4). Condizioni alle quali un detenuto può essere esentato dell'obbligo di lavorare (art. 37 n. 1 cpv. 2 CP) nei giorni festivi religiosi (consid. 5 e 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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