Gesetzesartikel
Art. 42 BV – Aufgaben des Bundes
3 Entscheide, in denen Art. 42 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Juristische Person verlegt statutarischen Sitz nach Zug, aber tatsächliche Verwaltung bleibt in Zürich: Veranlagungsverfügung des Kantons Zug zur direkten Bundessteuer für Steuerperiode 2015 ist nichtig (Art. 105 DBG)
- Kapitalleistung aus Vorsorge nach Kantonswechsel: Zuständigkeit des Fälligkeitskantons für DBG, aber Verjährung durch Meldung des Zuzugskantons unterbrochen (Art. 216 Abs. 1 DBG 1990)
- Zweitwohnungssteuer in Silvaplana: Qualifikation als Lenkungssteuer und Zulässigkeit trotz Art. 75b BV bestätigt (Art. 127 Abs. 1 und 2 BV; Art. 75b BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.