Justizze.

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Justizze. Art. 81 StGB

Bundesgericht

Gefangener über 65 Jahre in Verwahrung: Altersunabhängige Arbeitspflicht im Strafvollzug bestätigt (Art. 81 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 I 180 · ATF 139 I 180 · DTF 139 I 180
Datum
18.07.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 I 180
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 BV Art. 10 BV Art. 36 BV Art. 190 BV Art. 4 EMRK Art. 5 EMRK Art. 7 EMRK Art. 103 JVV/ZH Art. 1 StGB Art. 37 StGB Art. 39 StGB Art. 42 StGB Art. 74 StGB Art. 75 StGB Art. 81 StGB Art. 90 StGB

Zusammenfassung

Ein verurteilter Sexualstraftäter, der sich nach Ablauf seiner Zuchthausstrafe in Sicherheitsverwahrung befindet und das 65. Altersjahr überschritten hat, wehrt sich gegen seine Zuweisung zur Arbeit durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich. Er beantragt die Befreiung von der Arbeitspflicht unter Berufung auf sein Alter und argumentiert, dass die AHV-Rente den Zweck habe, ältere Menschen von der Erwerbsarbeit zu entlasten. Die Vorinstanzen wiesen seinen Rekurs und seine Beschwerde ab, woraufhin er mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug altersunabhängig gilt. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit und stellt fest, dass es sich um eine Frage des Vollzugs handelt, die der Beschwerde in Strafsachen unterliegt.

In der Sache selbst hält das Gericht fest, dass Art. 81 Abs. 1 StGB keine Altersgrenze kennt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Gesetzeslücke vor, da Personen im AHV-Alter nicht mehr arbeiten müssten. Das Gericht verneint dies und spricht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers. Die Arbeit im Vollzug diene nicht der Finanzierung des Lebensunterhalts wie im freien Arbeitsmarkt oder der AHV, sondern der Resozialisierung, der Vermeidung von Haftschäden (wie Vereinsamung und Degeneration) und der Strukturierung des Anstaltsalltags. Diese Ziele seien gerade bei älteren Insassen relevant. Eine Befreiung würde die geordnete Führung der Anstalt erschweren, da alternative Beschäftigungen freiwillig wären und nicht die notwendige Tagesstruktur garantieren könnten. Damit ist der Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) verhältnismässig (Art. 36 BV) und verletzt weder die Menschenwürde (Art. 7 BV) noch das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 Ziff. 3 lit. a EMRK), da die Person rechtmässig verurteilt wurde (Art. 5 EMRK).

Bezüglich der spezifischen Situation des Beschwerdeführers in der Sicherheitsverwahrung prüft das Gericht Art. 90 Abs. 3 StGB. Dieser bestimmt, dass arbeitsfähige Eingewiesene zur Arbeit angehalten werden. Der Beschwerdeführer argumentiert, "Anhalten" sei schwächer als "Verpflichten" und begründe keine echte Pflicht mit disziplinarischen Folgen. Das Gericht widerlegt dies durch historische Auslegung: In früheren Fassungen des StGB (aArt. 37 Abs. 3 Satz 1, aArt. 42 Ziff. 3) wurden die Begriffe synonym verwendet. Auch die Botschaft zur Revision zeigt, dass keine Abschaffung der Pflicht für Verwahrte beabsichtigt war. Es handle sich um eine eigentliche Arbeitspflicht.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rückwirkungsverbots (Art. 1 StGB, Art. 7 Ziff. 1 EMRK), da die Arbeitspflicht während der Verwahrung einer zusätzlichen Bestrafung gleichkomme, nachdem die Strafe verbüsst sei. Das Gericht anerkennt zwar einen gewissen Strafcharakter der Verwahrung, stellt aber klar, dass die Arbeitspflicht dem Vollzug der Massnahme dient und keine zusätzliche Sanktion darstellt. Die Beschwerde wird daher im Hauptpunkt abgewiesen.

Regeste

Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.