Justizze.

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Justizze. Art. 23 ELV

Bundesgericht

Ergänzungsleistungen: Jährliche Neuberechnung ohne Bindung an Vorjahresentscheid über Vermögensverzicht möglich (Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG, Art. 23 Abs. 1 ELV)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 V 39 · ATF 128 V 39 · DTF 128 V 39
Datum
05.03.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 V 39
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 3 ELG Art. 3a ELG Art. 23 ELV

Zusammenfassung

Ein Versicherter legte Einsprache gegen eine Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 12. Dezember 2000 ein, welche einen Vermögensverzicht von Fr. 115'000.- aufrechnete. Der Bezirksrat und das Sozialversicherungsgericht traten auf die Beschwerde nicht ein, da über den Vermögensverzicht bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Mai 2000 entschieden worden sei und keine Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder Revision vorlägen. Das Bundesgericht prüfte die Frage der zeitlichen Rechtsbeständigkeit von Verfügungen über Ergänzungsleistungen und deren Auswirkungen auf die jährliche Überprüfung.

Das Bundesgericht wies die Nichtantrittsentscheide der Vorinstanzen zurück und bestätigte, dass der Versicherte im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Frage des Vermögensverzichts erneut prüfen lassen kann.

Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen entfaltet ihre Rechtsbeständigkeit nur für das laufende Kalenderjahr, da diese Leistungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden und als Bemessungsbasis das Kalenderjahr gemäss Art. 3a Abs. 2 ELG dient. Für die Berechnung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich. Daraus folgt, dass die Berechnungsgrundlagen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an früher berücksichtigte Faktoren und unabhängig von allfälligen Revisionsgründen während der Bemessungsdauer von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Die Vorinstanzen hätten daher nicht auf die Einsprache verzichten dürfen, sondern mussten die Aufrechnung des Vermögensverzichts von Fr. 115'000.- in der Verfügung vom 12. Dezember 2000 materiell prüfen, ohne durch die rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2000 gebunden zu sein.

Der Entscheid klärt die Tragweite der Jahresbezogenheit von Ergänzungsleistungen und stellt sicher, dass Versicherte bei der jährlichen Neuberechnung alle relevanten Tatsachen, einschliesslich strittiger Vermögensfragen, vollständig vortragen können.

Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG; Art. 23 Abs. 1 ELV: Rechtsbeständigkeit einer Verfügung über Ergänzungsleistungen. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden. Regeste Art. 3 al. 1 let. a, art. 3a al. 2 LPC; art. 23 al. 1 OPC-AVS/AI: Portée dans le temps d'une décision ayant pour objet des prestations complémentaires. Une décision de prestations complémentaires ne peut déployer ses effets que pour l'année civile en cours; c'est pourquoi, dans le cadre du contrôle annuel, les éléments du calcul des prestations complémentaires peuvent être établis à nouveau d'année en année, sans égard aux facteurs pris en compte antérieurement et indépendamment d'éventuels motifs de révision survenant durant la période de calcul. Regesto Art. 3 cpv. 1 lett. a, art. 3a cpv. 2 LPC; art. 23 cpv. 1 OPC-AVS/AI: Effetti giuridici nel tempo di una decisione in materia di prestazioni complementari. Una decisione con cui vengono riconosciute prestazioni complementari può esplicare effetti solo per l'anno civile in corso; ne consegue che gli elementi a base del calcolo delle prestazioni complementari possono essere periodicamente rivisti in sede del controllo annuo prescindendo dai dati ritenuti in precedenza e indipendentemente dalla sussistenza di eventuali motivi di revisione durante il periodo di calcolo.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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