Ehefrau im Bäckereibetrieb des Ehemannes: Versicherter Verdienst nach effektivem Lohn, da Arbeitsvertrag vorliegt und Mindestbetrag unterschritten (Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 165 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 V 189 · ATF 128 V 189 · DTF 128 V 189
- Datum
- 05.06.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 V 189
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 13 AVIG Art. 23 AVIG Art. 37 AVIV Art. 40 AVIV Art. 165 ZGB
Zusammenfassung
Das Staatssekretariat für Wirtschaft bestreitet gegenüber einer Beschwerdegegnerin, die im Bäckereibetrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet hatte, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Streitig ist die Festsetzung des versicherten Verdienstes, wobei vereinbarte Löhne von Fr. 2500.- bzw. Fr. 5000.- monatlich nur teilweise effektiv ausbezahlt wurden. Die Vorinstanz hatte den versicherten Verdienst auf Fr. 5000.- festgesetzt, während die Aufsichtsbehörde mangels Erreichens des Mindestbetrags keinen Anspruch anerkennt.
Das Bundesgericht bestätigt, dass der versicherte Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG grundsätzlich nach den tatsächlichen Lohnbezügen innerhalb des Bemessungszeitraumes zu ermitteln ist und nicht nach der vereinbarten Lohnabrede.
Im vorliegenden Fall arbeitete die Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 1998 bis 31. August 1999 im Betrieb ihres Ehemannes. Obwohl Löhne von Fr. 2500.- und später Fr. 5000.- vereinbart waren, wurden effektiv nur Fr. 1737.60 ausbezahlt. Das Gericht sieht darin einen konkludenten Salärverzicht und eine objektive Missbrauchsgefahr, weshalb auf die tatsächlichen Bezüge abzustellen ist. Eine Ausnahme für mitarbeitende Ehegatten nach Art. 165 Abs. 1 ZGB liegt nicht vor, da gemäss Art. 165 Abs. 3 ZGB kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Mitarbeit ihren Rechtsgrund in einem Arbeitsvertrag hat.
Da der über den Bemessungszeitraum Oktober 1998 bis März 1999 gemittelte effektive Lohn von Fr. 289.60 den Mindestbetrag von Fr. 500.- gemäss Art. 40 AVIV nicht erreicht, fehlt es an einem versicherten Verdienst. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wird daher verneint.
Regeste
Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 165 ZGB: Versicherter Verdienst. - Bestätigung des Grundsatzes der Ermittlung des versicherten Verdienstes nach Massgabe der tatsächlichen Lohnbezüge innerhalb des Bemessungszeitraumes. Auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur in begründeten Ausnahmefällen abzustellen. - Eine Besonderheit besteht dort, wo der im Beruf oder Gewerbe des andern mitarbeitende Ehegatte für diese Tätigkeit Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB hat. Diesfalls bemisst sich der versicherte Verdienst nach der allenfalls gerichtlich festzulegenden Höhe der Entschädigungsforderung. Regeste Art. 13 al. 1, art. 23 al. 1 LACI; art. 37 OACI; art. 165 CC: Gain assuré. - Confirmation du principe selon lequel le gain assuré est déterminé en fonction des revenus effectivement perçus sous forme de salaire durant la période de référence. On ne doit se référer au salaire convenu par l'employé et l'employeur que dans des cas exceptionnels dûment justifiés. - Constitue un cas particulier l'hypothèse où l'époux qui collabore à la profession ou à l'entreprise de l'autre conjoint peut prétendre une indemnité équitable à raison de cette activité conformément à l'art. 165 al. 1 CC. Dans ce cas, le gain assuré est évalué en fonction du montant de l'indemnité qui doit être fixé, au besoin, par le juge. Regesto Art. 13 cpv. 1, art. 23 cpv. 1 LADI; art. 37 OADI; art. 165 CC: Guadagno assicurato. - Conferma del principio secondo il quale il guadagno assicurato è determinato in funzione dei redditi effettivamente percepiti sotto forma di salario durante il periodo di calcolo. Soltanto in casi eccezionali e giustificati ci si fonderà sull'accordo salariale tra il datore di lavoro e il lavoratore. - Costituisce un caso particolare l'ipotesi in cui il coniuge che collabora nella professione o nell'impresa dell'altro acquista, per tale attività, il diritto ad una equa indennità ai sensi dell'art. 165 cpv. 1 CC. In questa evenienza, il guadagno assicurato si determina in funzione dell'importo dell'indennità che verrà eventualmente fissata dal giudice.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherter Verdienst bei IV-Vorbescheid: Keine Bereinigung um früheres Teilzeitpensum, Anpassung nach Invaliditätsgrad (Art. 40b AVIV)
- Arbeitnehmer lehnt Änderungskündigung ab und erhält Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Zumutbarkeit der neuen Bedingungen geprüft, versicherter Verdienst korrekt festgelegt (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Ehefrau fordert höhere Entschädigung aus Ehevertrag für Mitarbeit im Familienbetrieb: Auslegung des Vertrags zugunsten des Ehemanns, da kein natürlicher Konsens über Umfang des Eigenguts feststellbar (Art. 165 ZGB)
- Arbeitsloser mit 18-prozentiger Erwerbsunfähigkeit erhält verkürzte Wartezeit von fünf Tagen statt zehn für Arbeitslosenentschädigung (Art. 18 AVIG)
- Arbeitsloser erhält Dienstaltersgeschenk nach fünf Jahren: Anteilsmässige Einbeziehung in den versicherten Verdienst bei Arbeitslosenentschädigung (Art. 23 Abs. 1 AVIG)
- Ehegattin fordert offenen Unterhalt aus Scheidungsverfahren: Ansprüche aus Art. 163 ZGB gehören zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, Rückweisung an Obergericht (Art. 205 Abs. 3 ZGB)
- Teilarbeitsfähiger Neubehinderter erhält volle Arbeitslosenentschädigung bis IV-Entscheid: Vorleistungspflicht trotz 50%iger Arbeitsfähigkeit (Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV)
- Arbeitslosenentschädigung: Versicherter Verdienst trotz Vermittlungsfähigkeit nach Art. 40b AVIV zu korrigieren, wenn Lohn gesundheitliche Minderung nicht widerspiegelt (Art. 23 Abs. 1 AVIG)