Kollektives Krankentaggeld nach Kündigung kein anrechenbarer Lohnausfall in der Arbeitslosenversicherung (Art. 11 Abs. 3 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 V 176 · ATF 128 V 176 · DTF 128 V 176
- Datum
- 30.04.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 V 176
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine als Officeaushilfe tätige Person wurde wegen Krankheit gekündigt und bezog danach Leistungen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG. Die Arbeitslosenkasse verneinte daraufhin die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die Taggelder als Lohnersatz wertete. Das kantonale Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Arbeitslosenkasse erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Argument, private Krankentaggelder seien gemäss UVV als Lohn zu qualifizieren.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse ab und bestätigt, dass die Bezügerin einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet. Die im Dezember 2000 ausgerichteten Taggelder der Visana stellen keine Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, da das Arbeitsverhältnis bereits Ende November 2000 beendet war und die Leistungen somit nicht die Lohnfortzahlung ersetzen.
Für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ist massgebend auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Krankheit, welche von betriebsfremden Versicherungen erbracht werden, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen ursprünglich die obligationenrechtliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers abgelöst hätten. Da die Taggelder hier von einer externen Versicherung stammen und nicht vom Arbeitgeber selbst geleistet wurden, stehen sie der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles nicht entgegen. Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da diese Bestimmung nur für das Ende der Unfallversicherung relevant ist und nicht auf Art. 11 Abs. 3 AVIG angewendet wird.
Zwar statuiert Art. 28 Abs. 2 AVIG eine Subsidiarität der Arbeitslosenversicherung gegenüber Krankenversicherungsleistungen, doch betrifft dies lediglich die Koordination der Auszahlungen und nicht die Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalles.
Regeste
Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Regeste Art. 11 al. 3 LACI; art. 3 al. 2 LAA; art. 7 al. 1 let. b OLAA: Perte de travail à prendre en considération. - Les prestations d'une assurance collective d'indemnités journalières en cas de maladie soumise à la LCA ne constituent ni un salaire ni une indemnité au sens de l'art. 11 al. 3 LACI; c'est pourquoi leur versement ne fait pas obstacle à la prise en considération d'une perte de travail. - L'art. 7 al. 1 let. b OLAA n'y change rien car, selon la jurisprudence, c'est à la réglementation de l'AVS qu'il convient de se référer dans l'examen du droit aux prestations au regard de l'art. 11 al. 3 LACI; or, conformément à l'art. 6 al. 2 let. b RAVS, les prestations compensant une perte de salaire en cas de maladie ou d'accident versées pas une assurance étrangère à l'entreprise ne font pas partie du revenu soumis à cotisations. Regesto Art. 11 cpv. 3 LADI; art. 3 cpv. 2 LAINF; art. 7 cpv. 1 lett. b OAINF: Perdita di lavoro computabile. - Le prestazioni di un'assicurazione collettiva d'indennità giornaliera in caso di malattia ai sensi della LCA non configurano né un salario né un risarcimento giusta l'art. 11 cpv. 3 LADI, per cui la loro erogazione non osta al computo di una perdita di lavoro. - L'art. 7 cpv. 1 lett. b OAINF a ciò nulla muta quando si ricordi che secondo la giurisprudenza al fine di esaminare il diritto alle prestazioni dal profilo dell'art. 11 cpv. 3 LADI deve essere preso a base il disciplinamento dell'AVS; ora, conformemente all'art. 6 cpv. 2 lett. b OAVS, le prestazioni sostitutive di una perdita di salario in caso di malattia o d'infortunio non corrisposte dal datore di lavoro non fanno parte del reddito sottoposto all'obbligo contributivo. Urteilskopf 128 V 176 30. Urteil i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft C 343/01 vom 30. April 2002 Regeste Art. 11 Abs. 3 AVIG ; Art. 3 Abs. 2 UVG ; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV : Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen. - Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV ändert daran nichts, da bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG rechtsprechungsgemäss auf die AHV-Gesetzgebung abzustellen ist und auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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