Gesetzesartikel
Art. 11 AVIG – Anrechenbarer Arbeitsausfall
4 Entscheide, in denen Art. 11 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitslosenkasse berechnet Kurzarbeitsentschädigung für Monatslöhner ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung im summarischen Verfahren: Ungleichbehandlung verletzt Art. 34 Abs. 2 AVIG und Gleichbehandlungsgebot (Art. 34 Abs. 2 AVIG)
- Versicherte mit Abrufverhältnis beantragt in zweiter Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung: Überbrückungscharakter verloren, anrechenbarer Arbeitsausfall verneint (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
- Arbeitslose Person mit hoher Abfindung aus zweitem Job: Kein Taggeld trotz Teilzeitverlust, da Verdienstausfall unter Höchstbetrag fällt (Art. 11a AVIG)
- Teilzeit-Abrufjob nach vier Jahren keine Überbrückung: Kein anrechenbarer Arbeitsausfall trotz Lohnschwankungen (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.