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Justizze. Art. 17 KLV

Bundesgericht

Zahnarzt entfernt Fibrom aus Wangenschleimhaut: Ärztliche Behandlung nach KLV, Kostenübernahme durch Krankenversicherung (Art. 17 lit. c Ziff. 1 KLV)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 V 135 · ATF 128 V 135 · DTF 128 V 135
Datum
28.03.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 V 135
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 KLV Art. 25 KVG Art. 36 KVG

Zusammenfassung

Die Visana Krankenversicherung lehnte die Übernahme der Kosten für die Entfernung eines Fibroms aus der linken Wangenschleimhaut durch einen Zahnarzt sowie die dazugehörigen Laborkosten ab. Die versicherte Person M. beantragte daraufhin die Kostenerstattung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der Abrechnung nach Privattarif zurück. Die Visana erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, Zahnärzte seien für diese Behandlung nicht leistungsberechtigt und es handle sich nicht um eine zahnärztliche Massnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Visana ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, wenn auch mit anderer Begründung. Es stellte fest, dass die Entfernung des Fibroms aus der Schleimhaut im Wangenbereich eine tumorähnliche Veränderung im Sinne von Art. 17 lit. c Ziff. 1 KLV darstellt. Zwar führte diese Erkrankung nicht zu einer zahnärztlichen Behandlung am Zahn oder Parodont, doch handelt es sich dabei um eine ärztliche Behandlung einer Krankheit in der Mundhöhle.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind Zahnärzte gemäss ständiger Rechtsprechung, die durch das Inkrafttreten des KVG unverändert blieb, für ärztliche Behandlungen in der Mundhöhle, die keine zahnärztlichen Vorkehren im engeren Sinne sind aber fast ausschliesslich von Zahnärzten vorgenommen werden, den Ärzten gleichgestellt. Diese Gleichstellung ergibt sich aus Art. 36 Abs. 3 KVG, welcher sich zwar primär auf zahnärztliche Leistungen bezieht, jedoch keinen Umkehrschluss bezüglich ärztlicher Leistungen zulässt. Da die Entfernung des Fibroms eine solche ärztliche Behandlung darstellt, sind die Kosten gemäss Art. 25 KVG von der Krankenversicherung zu übernehmen. Dies gilt ebenso für die damit verbundenen Laborkosten. Das kantonale Gericht hatte zu Recht angeordnet, dass noch geprüft werden muss, in welchem Umfang nach Privattarif abgerechnet wurde und welche Kosten im Obligatoriumsbereich übernommen werden können.

Regeste

Art. 25, Art. 31 Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 3 KVG; Art. 17 (Ingress) und Art. 17 lit. c Ziff. 1 KLV: Vornahme einer ärztlichen Behandlung durch einen Zahnarzt. - Die Entfernung einer tumorähnlichen Veränderung aus der im Wangenbereich der Mundhöhle gelegenen Schleimhaut im Sinne von Art. 17 lit. c Ziff. 1 KLV durch einen Zahnarzt stellt eine ärztliche Behandlung dar. - An der konstanten Rechtsprechung zum KUVG, wonach Zahnärzte und Zahnärztinnen für ärztliche Behandlungen in der Mundhöhle, die nicht zahnärztliche Vorkehren im engeren Sinne sind und die trotzdem fast ausschliesslich von Zahnärzten und Zahnärztinnen vorgenommen werden, den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt sind, hat sich mit Inkrafttreten des KVG nichts geändert. Regeste Art. 25, art. 31 al. 1 let. a, art. 36 al. 3 LAMal; art. 17 (préambule) et art. 17 let. c ch. 1 OPAS: Traitement médical dispensé par un dentiste. - L'ablation par un dentiste d'une modification pseudotumorale de la muqueuse génale dans la cavité buccale, au sens de l'art. 17 let. c ch. 1 OPAS, constitue un traitement médical. - L'entrée en vigueur de la LAMal laisse subsister la jurisprudence constante rendue en application de la LAMA, selon laquelle les dentistes sont assimilés aux médecins en ce qui concerne les mesures thérapeutiques pratiquées dans la cavitée buccale, qui ne constituent pas des soins dentaires au sens étroit mais qui, ce nonobstant, sont dispensées presqu'exclusivement par des dentistes. Regesto Art. 25, art. 31 cpv. 1 lett. a, art. 36 cpv. 3 LAMal; art. 17 (frase introduttiva) e art. 17 lett. c cifra 1 OPre: Cura medica applicata da un dentista. - L'ablazione ad opera di un dentista di una lesione pseudo-tumorale di una mucosa situata nella regione della guancia all'interno della cavità boccale ai sensi dell'art. 17 lett. c cifra 1 OPre configura una cura medica. - L'entrata in vigore della LAMal nulla ha mutato alla giurisprudenza costante resa nell'ambito della LAMI giusta la quale i dentisti sono equiparati ai medici quando applicano nella cavità boccale cure mediche che non configurano provvedimenti dentari in senso stretto ma che ciononostante sono quasi esclusivamente eseguite da dentisti. Urteilskopf 128 V 135 24. Urteil i.S. Visana gegen M. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern K 84/00 vom 28. März 2002 Regeste Art. 25, Art. 31 Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 3 KVG ; Art. 17 (Ingress) und Art. 17 lit. c Ziff. 1 KLV : Vornahme einer ärztlichen Behandlung durch einen Zahnarzt. - Die Entfernung einer tumorähnlichen Veränderung aus der im Wangenbereich der Mundhöhle gelegenen Schleimhaut im Sinne von Art. 17 lit. c Ziff. 1 KLV durch einen Zahnarzt stellt eine ärztliche Behandlung dar. - An der konstanten Rechtsprechung zum KUVG, wonach Zahnärzte und Zahnärztinnen für ärztliche Behandlungen in der Mundhöhle, die nicht zahnärztliche Vorkehren im engeren Sinne sind und die trotzdem fast ausschliesslich von Zahnärzten und Zahnärztinnen vorgenommen werden, den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt sind, hat sich mit Inkrafttreten des KVG nichts geändert.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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