Gesetzesartikel
Art. 36 KVG – Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Grundsatz
1 Entscheid, in dem Art. 36 KVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.