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Justizze. Art. 189 StGB

Bundesgericht

Sexuelle Nötigung durch psychischen Druck bei Kindern: Vaterrolle und Ausnutzung von Krankheit begründen Tatbestand, Strafminderung wegen Medienberichterstattung verneint (Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 63 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 IV 97 · ATF 128 IV 97 · DTF 128 IV 97
Datum
20.03.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 IV 97
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 36a OG Art. 63 StGB Art. 189 StGB

Zusammenfassung

Ein Sporttrainer wird wegen mehrfacher sexueller Nötigung an fünf minderjährigen Mädchen verurteilt. Er nutzte seine vaterähnliche Autoritätsstellung, das volle Vertrauen der Familien und die emotionale Abhängigkeit der Opfer aus, um sexuelle Handlungen ohne körperliche Gewalt zu erzwingen. Bei einem weiteren Opfer missbrauchte er dessen krankheitsbedingte Schwäche und Isolation während eines Skilagers. Der Verurteilte rügt die Annahme psychischen Drucks als Nötigungsmittel und verlangt eine Strafminderung wegen medialer Vorverurteilung sowie wegen der vermeintlich geringeren Schwere psychischen Drucks gegenüber physischer Gewalt.

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt die Verurteilung wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie die Strafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus.

Hinsichtlich der vier Opfer C., E., F. und G. hat die Vorinstanz zutreffend einen psychischen Druck bejaht. Der Beschwerdeführer hatte über Jahre hinweg eine Vaterrolle eingenommen, das Vertrauen der Familien gewonnen und die Mädchen emotional sowie sozial abhängig gemacht. Die Opfer vergötterten ihn geradezu und gerieten aufgrund seiner Übervaterfunktion und sozialen Stellung in einen lähmenden Gewissenskonflikt, der ihnen Widerstand unmöglich machte. Dies geht weit über das blosse Ausnutzen allgemeiner Freundschaftsverhältnisse hinaus und erfüllt die Anforderungen an strukturelle Gewalt. Bezüglich des Opfers D. genügte die konkrete Situation im Skilager: Das elfjährige Mädchen war krank, bettlägerig, von den Eltern getrennt und isoliert. Der Beschwerdeführer übernahm die Funktion des Krankenpflegers, gewann so das ausschliessliche Vertrauen des hilflosen Kindes und nutzte diese physische und emotionale Abhängigkeit für sexuelle Übergriffe aus. Auch hier liegt ein erheblicher psychischer Druck vor.

Zur Strafzumessung nach Art. 63 StGB hält das Gericht fest, dass das Nötigungsmittel des psychischen Drucks nicht prinzipiell leichter wiegt als physische Gewalt oder Drohungen. Die Tatschwere ist allein nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, weshalb keine Strafminderung allein aufgrund der Art des Nötigungsmittels erfolgt. Hinsichtlich der geltend gemachten Medienberichterstattung fehlt es an einer Vorverurteilung im Sinne der Unschuldsvermutung. Zwar wurde intensiv berichtet und teilweise journalistische Sorgfaltspflichten verletzt, doch sind die Voraussetzungen für eine strafmindernde Berücksichtigung einer Vorverurteilung nicht gegeben. Ob eine intensive Berichterstattung ohne Vorverurteilung strafmildernd wirken könnte, lässt das Gericht offen; selbst wenn dies angenommen würde, hätte dies angesichts der Schwere der Taten nur minimale Auswirkungen auf die ausgesprochene Strafe.

Die Feststellungen der Vorinstanz zu den konkreten Tatumständen werden gestützt auf Art. 36a Abs. 3 OG nicht überprüft, da sie hinreichend begründet sind und kein Bundesrecht verletzen.

Regeste

Sexuelle Nötigung, psychischer Druck (Art. 189 Abs. 1 StGB); Strafzumessung (Art. 63 StGB). Voraussetzungen für die Annahme eines psychischen Drucks bei kindlichen Opfern (E. 2a und b; Bestätigung und Verdeutlichung der Rechtsprechung). Eine sexuelle Nötigung unter Anwendung psychischen Drucks wiegt nicht prinzipiell leichter als eine mit Gewalt oder Drohungen begangene Tat (E. 3a). Vorverurteilungen von Tatverdächtigen durch die Medien sind angemessen strafmindernd zu berücksichtigen. Offen gelassen, ob auch nicht vorverurteilenden Eingriffen durch die Medien bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist (E. 3b). Regeste Contrainte sexuelle, pressions d'ordre psychique (art. 189 al. 1 CP); mesure de la peine (art. 63 CP). Conditions dans lesquelles une pression d'ordre psychique doit être retenue lorsque les victimes sont des enfants (consid. 2a et b; confirmation et clarification de la jurisprudence). Une contrainte sexuelle résultant de pressions d'ordre psychique n'est pas fondamentalement moins grave qu'un tel acte commis en usant de menace ou de violence (consid. 3a). Des publications dans les médias préjugeant de la culpabilité d'une personne soupçonnée justifient une atténuation appropriée de la peine. Question laissée indécise de savoir s'il en est de même pour d'autres interventions des médias (consid. 3b). Regesto Coazione sessuale, pressioni di natura psicologica (art. 189 cpv. 1 CP); commisurazione della pena (art. 63 CP). Circostanze in cui è adempiuta una pressione di natura psicologica quando le vittime sono dei minori (consid. 2a e b; conferma e chiarimento della giurisprudenza). La coazione sessuale risultante da pressioni di natura psicologica non è in linea di principio meno grave di quella perpetrata ricorrendo alla minaccia o alla violenza (consid. 3a). Le "pre-condanne" da parte dei media ai danni d'indiziati devono essere valutate adeguatamente come circostanze attenuanti della pena. È stata lasciata indecisa la questione se l'intromissione, senza "pre-condanne", dei media debba influire sulla commisurazione della pena (consid. 3b).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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