Justizze.

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Justizze. Art. 23 OR

Bundesgericht

Anfechtungserklärung ohne Willensmangel unwirksam: Widerruf bei Bestreitung durch Gegner zulässig (Art. 23, 28 Abs. 1, 25 Abs. 1 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 III 70 · ATF 128 III 70 · DTF 128 III 70
Datum
30.10.2001
Geschäftsnummer
BGE 128 III 70
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 9 OR Art. 18 OR Art. 23 OR Art. 25 OR Art. 28 OR Art. 2 ZGB

Zusammenfassung

Die Parteien schlossen 1992 Vergleichsvereinbarungen zur Klärung von Aktienbeteiligungen und Zahlungsverpflichtungen. Der Verkäufer C. erklärte Ende 1992 gegenüber dem Käufer B., er trete von diesen Vereinbarungen wegen Täuschung und Grundlagenirrtums zurück. Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen forderte C.s Anwalt Anfang 1994 die Erfüllung der Verträge, worauf B. auf die frühere Anfechtungserklärung verwies. C. trat seine Ansprüche anschliessend an A. ab, welcher Zahlung einklagte. Das Kantonsgericht wies die Klage ab, da es die Anfechtungserklärung als unwiderruflich ansah und keinen neuen Vertragsschluss annahm.

Das Bundesgericht heisst die Berufung des Klägers teilweise gut, hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung zurück.

Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie annahm, die blosse Erklärung eines Willensmangels bewirke unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines solchen die Unwirksamkeit des Vertrags. Gemäss Art. 23 OR und Art. 28 Abs. 1 OR ist die Existenz eines wesentlichen Irrtums oder einer tatsächlichen Täuschung zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung. Da beide Parteien im Prozess geltend machten, es habe kein Willensmangel vorgelegen, durfte das Kantonsgericht die Unwirksamkeit nicht allein auf die Erklärung stützen.

Zwar ist das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG an die tatsächliche Feststellung gebunden, dass der Beklagte die Offerte zur Vertragsgenehmigung nicht annehmen wollte, und bei fehlendem faktischem Konsens findet Art. 18 Abs. 1 OR keine Anwendung. Jedoch steht dem Grundsatz der Unwiderruflichkeit von Gestaltungserklärungen entgegen, dass eine Anfechtungserklärung analog Art. 9 OR zurückgenommen werden kann oder wegen Verstosses gegen Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB und Art. 25 Abs. 1 OR unwirksam ist. Wer das Gestaltungsrecht bestreitet und am Vertrag festhält, darf sich nach Art. 2 Abs. 1 ZGB nicht gleichzeitig auf die befreiende Wirkung der Anfechtung berufen. Ob der Beklagte die Klägerseite durch sein Verhalten hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass er der Anfechtung widersprach und am Vertrag festhielt, muss die Vorinstanz neu prüfen.

Regeste

Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Täuschung (Art. 23 ff. OR). Die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung setzt das Bestehen des behaupteten Willensmangels voraus (E. 1). Ausnahmen vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Anfechtungserklärung (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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