Gesetzesartikel
Art. 9 OR – Widerruf des Antrages und der Annahme
2 Entscheide, in denen Art. 9 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unfallversicherung: Widerruf des Einspracheverzichts per E-Mail vor Zugang der Erklärung wirksam (Art. 9 OR, Art. 8 ZGB)
- Anfechtungserklärung ohne Willensmangel unwirksam: Widerruf bei Bestreitung durch Gegner zulässig (Art. 23, 28 Abs. 1, 25 Abs. 1 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.