Justizze.

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Justizze. Art. 23 OR

Bundesgericht

Anfechtung Unfallversicherungsvergleich wegen Grundlagenirrtums über orthopädische Schäden: Teilanfechtung möglich, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 23, 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 III 49 · ATF 130 III 49 · DTF 130 III 49
Datum
04.12.2003
Geschäftsnummer
BGE 130 III 49
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 20 OR Art. 23 OR Art. 24 OR Art. 26 OR

Zusammenfassung

Eine Versicherte schloss nach einem Autounfall in Spanien mit ihrer Unfallversicherung eine Entschädigungsvereinbarung über 196'000 Franken ab, gestützt auf ein ärztliches Gutachten, das neuropsychologische Störungen und leichte Beeinträchtigungen feststellte, aber keine relevanten orthopädischen Folgeschäden an Wirbelsäule und Becken anerkannte. Spätere neurologische und orthopädische Gutachten ergaben jedoch deutlich höhere Invaliditätsgrade aufgrund der Frakturen. Die Versicherte klagte auf Ungültigkeit der Vereinbarung wegen Grundlagenirrtums und forderte eine Nachzahlung von 584'000 Franken. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, da sie davon ausgingen, alle Beschwerden seien durch den Vergleich geregelt worden.

Das Bundesgericht heisst die Berufung gut und weist die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Es hält fest, dass hinsichtlich der orthopädischen Schäden ein Grundlagenirrtum gemäss Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliegen könnte, da die Parteien offensichtlich von der Richtigkeit des ersten Gutachtens ausgingen und übereinstimmend annahmen, es seien keine organischen Beschwerden zurückgeblieben. Da bezüglich dieser orthopädischen Defizite weder Unsicherheit noch Streit bestand, bilden sie kein caput controversum, das eine Irrtumsanfechtung ausschliessen würde. Hingegen gelten Schätzwerte für psychoorganische Defizite und Geschmacksstörungen als umstrittene Punkte, die durch den Vergleich bereinigt werden sollten.

Für den Fall eines bestätigten Grundlagenirrtums prüft das Gericht die Zulässigkeit einer Teilanfechtung analog Art. 20 Abs. 2 OR. Es bejaht diese, da der Vertrag inhaltlich subjektiv und objektiv teilbar ist: Die Entschädigungstabelle war nie streitig, und die Berechnung zusätzlicher Beträge für orthopädische Schäden ist ohne Weiteres möglich, ohne dass der verbleibende Teil der Vereinbarung seinen Sinn verlöre. Da die Vorinstanz keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen zu den neuen Gutachten getroffen hat, kann das Bundesgericht die Frage des tatsächlichen Invaliditätsgrades nicht selbst entscheiden. Das Obergericht muss daher klären, ob die behaupteten orthopädischen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen und gegebenenfalls ein gerichtliches Gutachten einholen.

Regeste

Anfechtung einer Entschädigungsvereinbarung. Eine Entschädigungsvereinbarung kann nicht angefochten werden, wenn der Irrtum einen Punkt betrifft, der umstritten war und durch Vergleich beseitigt werden sollte (caput controversum). Sind die Parteien gestützt auf ein Gutachten von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, kann ein Grundlagenirrtum vorliegen. Die Teilanfechtung eines Vertrages ist möglich, wenn sein Inhalt subjektiv und objektiv teilbar ist, so dass der verbleibende Teil noch immer ein sinnvolles Vertragsganzes bildet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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