Unfallversicherung: Widerruf des Einspracheverzichts per E-Mail vor Zugang der Erklärung wirksam (Art. 9 OR, Art. 8 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 82 · ATF 140 V 82 · DTF 140 V 82
- Datum
- 20.03.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 V 82
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft sprach einer 1958 geborenen Versicherten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu. Die Versicherte verzichtete am 19. November 2010 schriftlich auf eine Einsprache gegen diesen Entscheid. Zwei Tage später, am 21. November 2010, informierte ihr Rechtsvertreter die Versicherung per E-Mail darüber, dass kein Verzicht auf das Einspracherecht bestehe. Am 24. Dezember 2010 reichte die Versicherte formell Einsprache ein. Die Versicherung trat darauf nicht ein, da sie einen gültigen Verzicht annahm. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde der Versicherten gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung zurück. Die Versicherung erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherung ab und bestätigte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Einsprache.
Der Widerruf einer Einspracheverzichterklärung ist im Unfallversicherungsrecht zwar grundsätzlich unwiderruflich, kann aber analog zu Art. 9 OR widerrufen werden, wenn der Widerruf vor dem Zugang der ursprünglichen Verzichtserklärung beim Empfänger eingeht. Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist für den Widerruf keine Schriftform erforderlich; er kann daher auch formfrei, beispielsweise per E-Mail, erklärt werden. Die widerrufende Person trägt gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast dafür, dass der Widerruf vor dem Zugang der Verzichtserklärung erfolgt ist.
Im konkreten Fall trug die Verzichtserklärung vom 19. November 2010 den Eingangsstempel der Versicherung vom 22. November 2010. Da die Versicherung den Versandumschlag pflichtwidrig nicht zu den Akten nahm, konnte nicht festgestellt werden, wann das Schreiben tatsächlich versandt wurde. Es war daher davon auszugehen, dass die Erklärung erst am 22. November 2010 bei der Versicherung einging. Die E-Mail des Widerrufs vom 21. November 2010 ging somit rechtzeitig vor dem Zugang der Verzichtserklärung ein und machte diese unwirksam. Die Versicherung hätte folglich auf die Einsprache vom 24. Dezember 2010 eintreten müssen.
Regeste
Art. 52 ATSG; Art. 9 OR; Widerruf eines Einspracheverzichts. Der Widerruf einer (Einsprache-)Verzichtserklärung kann im Unfallversicherungsrecht in analoger Anwendung von Art. 9 OR auch per E-Mail erfolgen (E. 4.3). Regeste Art. 52 LPGA; art. 9 CO; révocation d'une renonciation à former opposition. En droit de l'assurance-accidents, la révocation d'une déclaration de renonciation (à former opposition) peut être formulée par courrier électronique par analogie avec l'art. 9 CO (consid. 4.3). Regesto Art. 52 LPGA; art. 9 CO; revoca di una rinuncia all'opposizione. In materia di assicurazione contro gli infortuni, la revoca di una dichiarazione di rinuncia (all'opposizione) può avvenire, in applicazione per analogia dell'art. 9 CO, anche mediante messaggio elettronico (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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