Markenstreit um Appenzeller Käse: Verkehrsdurchsetzung bejaht, Verwechslungsgefahr mit Natural-Marke gegeben (Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 MSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 441 · ATF 128 III 441 · DTF 128 III 441
- Datum
- 21.08.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 441
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH klagt gegen die Appenzeller Natural AG wegen Verletzung ihrer Wort-/Bildmarke "Appenzeller® Switzerland" durch die Marke "Appenzeller Natural" für Käse und andere Milchprodukte. Die Klägerin verlangt die Nichtigerklärung der jüngeren Marke sowie ein Verbot der Benutzung der Bezeichnung "Appenzeller Natural" im Zusammenhang mit Käse. Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden gab der Klage statt und erklärte die Marke der Beklagten für den Bereich Milchprodukte als nichtig. Dagegen erhebt die Beklagte Berufung an das Bundesgericht und macht geltend, die Bezeichnung "Appenzeller" sei Gemeingut und habe sich nicht als Individualzeichen durchgesetzt; zudem bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab und bestätigt die Nichtigerklärung der Marke "Appenzeller Natural" für Milchprodukte sowie das Benutzungsverbot.
Hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung stützt sich das Gericht auf eine gerichtliche Expertise, wonach 70,5 % der repräsentativ Befragten beim Begriff "Appenzeller" an Käse dachten (in der Deutschschweiz 78,1 %, in der lateinischen Schweiz 47,2 %). Da "Appenzeller Käse" unbestritten allein von der Klägerin vertrieben wird, ist die Bezeichnung als Hinweis auf die Klägerin durchgesetzt. Ein neues Vorbringen der Beklagten, die Durchsetzung erfolge erst infolge verstärkter Werbung nach Markenhinterlegung, bleibt gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unberücksichtigt, da es vor der Vorinstanz nicht behauptet wurde. Auch ein langer unangefochtener Gebrauch ist für die Verkehrsdurchsetzung nicht zwingend erforderlich, wenn sie wie hier durch eine geeignete Befragung belegt ist.
Bezüglich der Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 MSchG ist das prägende Erinnerungselement beider Marken der Bestandteil "Appenzeller", der aufgrund der Verkehrsdurchsetzung als starkes Zeichen gilt. Unterschiede im Schriftbild, im Zusatz "Natural" bzw. "Switzerland" sowie im Bildelement einer bäuerlichen Landschaft haften in der Erinnerung der Adressaten nicht ausreichend, um die Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Zusätze wie "extra" oder "Classic" in der Werbung der Klägerin verstärken die Gefahr sogar, da sie an Produktserien desselben Herstellers denken lassen. Für alle Milchprodukte wie Joghurt, Rahm, Butter und Quark besteht ebenfalls Verwechslungsgefahr, da deren Gleichartigkeit zum Allgemeinwissen gehört und die Zeichen im prägenden Bestandteil übereinstimmen.
Regeste
Durchgesetzte Marke; Verwechslungsgefahr (Art. 2 lit. a und 3 Abs. 1 MSchG). Nachweis der Durchsetzung als Marke mittels Befragung der massgebenden Verkehrskreise (E. 1). Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken mit dem gemeinsamen Wortbestandteil "Appenzeller" (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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