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Justizze. Art. 3 MSchG

Bundesverwaltungsgericht

Markenwiderspruch LensClub gegen Club: Gleichartigkeit und Verwechslungsgefahr bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG)

Datum
06.08.2026
Geschäftsnummer
B-332/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 MSchG Art. 31 MSchG Art. 22 MSchV Art. 48 VwVG

Zusammenfassung

Die Schweizer Optikhandel AG (vormals Grafitti Holding AG) führt Beschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, welcher dem Widerspruch der Eschenbach Optik GmbH stattgab und die Eintragung der Wortmarke LensClub für Kontaktlinsen, Pflegemittel und Beratungsdienstleistungen widerrief. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im vorinstanzlichen Widerspruchsverfahren wegen eines postalischen Versehens nicht teilnehmen können und sei daher formell nicht beschwert. Materiell bestreitet sie die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen sowie das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen LensClub und Club. Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde und fordert Kostenersatz.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Aufhebung der Markeneintragung LensClub. Das Gericht tritt auf die Beschwerde ein, da die Beschwerdeführerin trotz ihrer Säumnis im vorinstanzlichen Widerspruchsverfahren formell beschwert ist. Gemäss Art. 22 Abs. 1 MSchV führt das Nichtbeantworten einer Stellungnahmeaufforderung nicht zum Verlust der Parteistellung, sondern lediglich zum Verzicht auf rechtliches Gehör; die Beschwerdeführerin nahm somit schweigend am Verfahren teil und ist Adressatin der angefochtenen Verfügung.

Materiell bejaht das Gericht die Gleichartigkeit der strittigen Waren und Dienstleistungen gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG. Kontaktlinsen fallen unter den Oberbegriff der optischen Apparate, da sie wie Brillen als Sehhilfen dienen und in denselben Fachgeschäften mit entsprechendem Beratungsbedarf vertrieben werden. Auch die Pflegemittel der Klasse 5 und die Anpassungsdienstleistungen der Klasse 44 bilden mit den Kontaktlinsen ein einheitliches Leistungspaket, weshalb sie ebenfalls als gleichartig zu den optischen Apparaten der Widerspruchsmarke gelten. Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit stellt das Gericht fest, dass die jüngere Marke LensClub die ältere Marke Club vollständig übernimmt. Das zusätzliche Element Lens ist im Zusammenhang mit Kontaktlinsen beschreibend und schwach; es präzisiert den Sinngehalt von Club lediglich, verdrängt diesen aber nicht aus der Gesamtwahrnehmung. Da die Widerspruchsmarke Club für optische Apparate eine normale Kennzeichnungskraft besitzt und die Abweichungen trotz leicht erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise ungenügend sind, besteht eine direkte Verwechslungsgefahr.

Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig. Der Streitwert wird mit Fr. 50'000 bis Fr. 100'000 angesetzt, woraus sich Verfahrenskosten von Fr. 4'500 ergeben. Der Beschwerdegegnerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'725 zugesprochen, da der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 320 den Regelsatz von Fr. 300 übersteigt und der Zeitaufwand auf 25 Stunden gekürzt wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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