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Justizze. Art. 3 MSchG

Bundesverwaltungsgericht

Markeninhaber American Airlines scheitert mit Nichtgebrauchseinrede: Kein rechtserhaltender Gebrauch der Bildmarke AA (fig.) nachgewiesen (Art. 3 Abs. 1 MSchG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
B-780/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 MSchG Art. 32 MSchG Art. 6bis PVÜ

Zusammenfassung

Die American Airlines Inc. erhob Widerspruch gegen die Eintragung der Wortmarke AACONCIERGE der aaconcierge AG für Reiseveranstaltungs- und Zimmerreservierungsdienstleistungen. Die Beschwerdegegnerin machte einredeweise geltend, die ältere Wort-/Bildmarke AA (fig.) der Beschwerdeführerin werde seit fünf Jahren nicht mehr rechtserhaltend benutzt. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum wies den Widerspruch ab, da die Beschwerdeführerin den Gebrauch nicht glaubhaft gemacht habe. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Gutheissung des Widerspruchs oder eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Hauptantrag auf vollständige Gutheissung des Widerspruchs ist unzulässig, da die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr mangels Glaubhaftmachung des Gebrauchs nicht geprüft hat und das Gericht nicht an deren Stelle treten darf.

In der Sache selbst hat die Beschwerdeführerin den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke AA (fig.) für den Zeitraum vom 24. März 2020 bis 24. März 2025 nicht glaubhaft gemacht. Die Nutzung der Domains aa.com, news.aa.com und americanairlines.ch begründet keinen markenmässigen Gebrauch, da die blosse Übernahme als Domainbestandteil oder die Weiterleitung auf eine länderspezifische Seite ohne konkrete Nachweise über Zugriffe aus der Schweiz unzureichend sind. Auch die Verwendung der Zeichen AAdvantage und #AATeam in sozialen Medien stellt keinen rechtserhaltenden Gebrauch dar, da diese erheblich vom Gesamteindruck der eingetragenen zweibuchstabigen Bildmarke abweichen und die Marke im Zeichenwald verschwindet. Der offizielle IATA-Code AA dient lediglich als technische Unternehmensbezeichnung und nicht als Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen. Eine eidesstattliche Erklärung eines Mitarbeiters genügt ohne weitere objektive Belege nicht dem Glaubhaftmachungsstandard.

Zudem liegt keine notorische Bekanntheit der spezifischen Marke AA (fig.) vor. Zwar ist American Airlines als Fluggesellschaft allgemein bekannt, dies gilt jedoch nicht für die streitgegenständliche Bildmarke. Die vorgelegten Unterlagen belegen keine gesteigerte, offenkundige Bekanntheit dieses spezifischen Zeichens in der Schweiz. Mangels rechtserhaltenden Gebrauchs und fehlender Notorietät war der Widerspruch zurecht abzuweisen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem hat sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu entrichten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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