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Justizze. Art. 3 MSchG

Bundesverwaltungsgericht

Markenwiderspruch Puma gegen springende Raubkatze: Keine Verwechslungsgefahr wegen gestalterischer Unterschiede trotz erhöhter Kennzeichnungskraft (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
B-3846/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 MSchG Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

PUMA SE erhebt Widerspruch gegen die Eintragung einer Schweizer Bildmarke, die eine springende Raubkatze darstellt, für Waren der Klasse 25. Die ältere internationale Bildmarke zeigt ebenfalls eine springende Raubkatze und geniesst institutsnotorische Bekanntheit für Sportbekleidung und Sportschuhe. Die Vorinstanz weist den Widerspruch ab, da sich die konkreten Darstellungen konzeptionell unterscheiden und keine Verwechslungsgefahr bestehe. PUMA SE beschwert sich dagegen und macht geltend, dass aufgrund der starken Zeichenähnlichkeit im Motiv, der Gestaltung und dem Sinngehalt sowie der hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Abweisung des Markenwiderspruchs. Das Gericht stellt fest, dass zwischen den beiden Bildmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG besteht.

Zwar verfügt die Widerspruchsmarke über eine erhöhte Kennzeichnungskraft, da sie als visuelles Debranding des bekannten Puma-Logos wahrgenommen wird und die Bekanntheit teilweise auf die reine Bildmarke übertragen wird. Dennoch sind die gestalterischen Unterschiede zwischen den Zeichen entscheidend. Während die Widerspruchsmarke eine stark stilisierte Silhouette ohne Binnenzeichnungen zeigt, deren Schwanz nach oben gerichtet ist und die sich noch mitten im Sprung befindet, weist die angefochtene Marke eine detailliertere Linienführung mit Fellstruktur auf. Bei der angefochtenen Marke ist der Schwanz abgeschnitten, die Vorderbeine zeigen nach unten und die Hinterbeine hängen locker herab, was einen Sinkflug suggeriert. Diese deutlichen Unterschiede in der optischen Umsetzung führen zu einem wesentlich abweichenden Gesamteindruck.

Auch wenn beide Zeichen sinngehaltlich eine springende Raubkatze darstellen, nimmt die angefochtene Marke nicht am spezifischen Sinngehalt eines Pumas teil. Zudem richten sich die Waren der Klasse 25 an Endkonsumenten, die beim Kauf von Kleidung und Schuhen eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen, was das Risiko einer Fehlzuordnung weiter verringert. Selbst unter Berücksichtigung der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reichen die Übereinstimmungen im Motiv nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Da die Beschwerde unbegründet ist, werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 4'500 auferlegt. Der Beschwerdegegnerin wird zudem eine Parteientschädigung von CHF 1'200 zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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