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Justizze. Art. 3 MSchG

Bundesverwaltungsgericht

Markenwiderspruch gegen Finanzmarken: Keine Verwechslungsgefahr trotz ähnlicher Slogans (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG)

Datum
20.08.2026
Geschäftsnummer
B-404/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 MSchG Art. 31 MSchG

Zusammenfassung

Die Coronation Asset Management (Pty) Ltd. aus Kapstadt erhebt als Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 831'760 "CORONATION TRUST IS EARNED (fig.)" Widerspruch gegen die Eintragungen der beiden Wort-/Bildmarken der Amundi Asset Management aus Paris, nämlich Nr. 822'998 "Amundi Investment Solutions Vertrauen muss verdient werden (fig.)" und Nr. 822'999 "Amundi Investment Solutions La confiance, ça se mérite (fig.)". Die Marken sind teilweise für identische Finanzdienstleistungen in Klasse 36 sowie für Telekommunikations- und Software-Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 eingetragen. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum weist die Widersprüche ab, woraufhin die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führt und die Aufhebung der Entscheide sowie den Widerruf der jüngeren Marken beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt die Abweisung der Widersprüche durch die Vorinstanz.

Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 38 (Telekommunikation) und 42 (Software/IT) fehlt es an einer markenrechtlichen Gleichartigkeit zu den Finanzdienstleistungen der Klasse 36 der Widerspruchsmarke. Zwar bestehen funktionale Verbindungen im FinTech-Bereich, doch unterscheiden sich Know-how, Verwendungszweck und Zielgruppen deutlich; Telekommunikations- und IT-Dienstleistungen ermöglichen Finanzdienstleistungen lediglich technisch, sind aber nicht substituierbar oder gleichartig im Sinne des Markenschutzgesetzes.

Bezüglich der Zeichenähnlichkeit liegt nur eine entfernte Ähnlichkeit vor. Die prägenden Bestandteile der Widerspruchsmarke sind "CORONATION" und die stilisierte Krone, während bei den angefochtenen Marken der unbestimmte Begriff "Amundi" dominiert. Die Slogans "TRUST IS EARNED", "Vertrauen muss verdient werden" und "La confiance, ça se mérite" sind zwar sinngehaltlich ähnlich, jedoch rein anpreisend und beschreibend für Finanzdienstleistungen, weshalb sie kennzeichnungsschwach sind und den Gesamteindruck nicht wesentlich prägen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet aufgrund der deutlichen Unterschiede in Klang, Schriftbild und den dominanten Elementen aus.

Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr wird verneint. Die Beschwerdeführerin konnte keine gesteigerte Verkehrsbekanntheit ihres Slogans glaubhaft machen; ein eingereichter Medienartikel aus dem Jahr 2010 reicht dafür nicht aus. Da die Übereinstimmung ausschliesslich auf gemeinfreien, beschreibenden Elementen beruht und die prägenden Markenbestandteile völlig unterschiedlich sind, vermuten die relevanten Verkehrskreise keine wirtschaftliche Verbundenheit oder Konzernzugehörigkeit. Der Schutzumfang der älteren Marke wird somit nicht verletzt.

Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem hat sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.– zu bezahlen, da diese obsiegt hat und keine eigene Kostennote eingereicht wurde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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