Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 43 OR

Bundesgericht

Wechselunterschriftsfälschung: Haftung aus veranlasstem Rechtsschein und Vertragshaftung wegen Bestätigung trotz Kenntnis der Fälschung (Art. 2 ZGB, Art. 43 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 III 324 · ATF 128 III 324 · DTF 128 III 324
Datum
21.06.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 III 324
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 55 OG Art. 43 OR Art. 99 OR Art. 2 ZGB

Zusammenfassung

Die B. AG erwarb im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwei Wechsel der C. GmbH, welche die A. SA als Bezogene aufführten und die Unterschrift deren einziger Verwaltungsrätin trugen. Vor der Diskontierung forderte die B. AG eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und der Zeichnungsbefugnis. Die Verwaltungsrätin der A. SA bestätigte per Fax das Vorhandensein des Wechsels und ihre Befugnis, erwähnte jedoch nicht, dass die Unterschrift gefälscht war. Auf eine zweite Nachfrage bezüglich der Währung erfolgte erneut eine Bestätigung ohne Hinweis auf die Fälschung. Nach erfolgloser Zahlungsvorlegung bestritt die A. SA die Echtheit der Unterschriften. Das Handelsgericht Zürich verpflichtete die A. SA zur Zahlung eines Teilbetrags zuzüglich Zinsen und Protestkosten. Dagegen erhob die A. SA Berufung ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht weist die Berufung der A. SA ab und bestätigt die Verurteilung zur Zahlung von SFr. 142'130.40 sowie Zinsen und Protestkosten. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Verwaltungsrätin der A. SA die Unterschriftsfälschung unmittelbar nach der ersten Anfrage am 30. Juli 1996 erkannte, dies aber weder im ersten noch im zweiten Faxschreiben vom 31. Juli 1996 offenlegte (Art. 63 Abs. 2 OG). Durch dieses aktive Verhalten und das Verschweigen der Fälschung schuf die A. SA einen zurechenbaren Rechtsschein, der die Klägerin in dem Irrtum bestärkte, die Unterschrift sei echt.

Zwischen den Parteien bestand aufgrund dieses Verhaltens eine rechtliche Sonderverbindung, aus der sich nach Treu und Glauben Schutz- und Aufklärungspflichten ergaben (Art. 2 ZGB). Da die Klägerin in diesem berechtigten Vertrauen enttäuscht wurde, haftet die A. SA für den daraus entstandenen Schaden. Diese Haftung untersteht den Regeln der Vertragshaftung, weshalb sich die Schadensbemessung nach Art. 99 in Verbindung mit Art. 43 OR richtet. Einwendungen der A. SA betreffend mangelnde Sorgfalt der Klägerin oder eigene Erfahrungswerte betreffen tatsächliche Feststellungen und sind im Berufungsverfahren gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht mehr zu prüfen.

Regeste

Unterschriftsfälschung des Namensträgers auf einem Wechsel. Wechselmässige Haftung aus veranlasstem Rechtsschein. Vertragshaftung. Hält die Wechselinhaberin gestützt auf das Verhalten der Bezogenen, das in ihr Vertrauen erweckt, deren Unterschrift auf dem Wechsel für echt, haftet ihr diese für den daraus erwachsenen Schaden. Diese Haftung ist den Regeln der Vertragshaftung zu unterstellen (E. 1 und 2). Regeste Falsification de la signature sur un effet de change. Responsabilité cambiaire fondée sur l'apparence juridique. Responsabilité contractuelle. Le tiré, qui par son comportement fait croire au porteur de l'effet de change que sa signature est authentique, répond à l'égard de celui-ci du dommage qui en résulte. Cette responsabilité est soumise aux règles de la responsabilité contractuelle (consid. 1 et 2). Regesto Falsificazione della firma del trattario su di una cambiale. Responsabilità secondo il diritto cambiario fondata sull'apparenza giuridica. Responsabilità contrattuale. Il trattario che, con il suo comportamento, ha indotto la detentrice della cambiale a confidare nell'autenticità della sua firma, è tenuto a rispondere del danno che gliene è derivato. Questa responsabilità soggiace alle regole della responsabilità contrattuale (consid. 1 e 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide