Haftung der BVG-Kontrollstelle: Grobe Fahrlässigkeit bei fehlender Detailprüfung trotz Fristerstreckungen (Art. 52 Abs. 1, Art. 56a Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 93 · ATF 141 V 93 · DTF 141 V 93
- Datum
- 18.12.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 93
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 52 BVG Art. 53 BVG Art. 56a BVG Art. 35 BVV Art. 36 BVV Art. 43 OR Art. 44 OR Art. 759 OR
Zusammenfassung
Die A. AG, als Kontrollstelle einer BVG-Sammelstiftung tätig, wehrt sich gegen ihre solidarische Haftung gegenüber dem Sicherheitsfonds BVG. Der Sicherheitsfonds hatte nach der Aufhebung der zahlungsunfähigen Stiftung Vorschüsse geleistet und war in die Ansprüche der Stiftung eingetreten. Im Zentrum steht die Frage, ob die Kontrollstelle ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem sie es unterliess, einen fehlenden Bankbeleg für das Hauptvermögen der Stiftung genauer zu prüfen, obwohl strukturelle Risiken bestanden und die Aufsichtsbehörde Fristen erstreckt hatte.
Das Bundesgericht bestätigt die Haftung der Beschwerdeführerin (A. AG) als Kontrollstelle. Die Vorinstanz hatte die Klage des Sicherheitsfonds gutgeheissen und die A. AG zur Zahlung von CHF 9'130'000.- nebst Zins verurteilt.
Das Gericht prüft die Sorgfaltspflichten gemäss Art. 53 Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung). Es hält fest, dass die komplexe Struktur der Stiftung mit delegierten Aufgaben an verbundene Gesellschaften und fehlender interner Kontrolle ein mittleres Risiko darstellte, das einen höheren Kontrollbedarf erforderte. Da die Stiftung auf Nachfrage keinen Beleg für ihr Hauptaktivum (über 90% des Vermögens auf einem Konto bei der V. AG) vorlegen konnte, wäre eine Detailprüfung angezeigt gewesen. Die blosse Einholung einer Bestätigung reichte nicht aus; die Kontrollstelle hätte spätestens Mitte Mai 2005 die Buchhaltung kritisch prüfen müssen, was zum Auffinden von Abflüssen geführt hätte.
Die Gewährung von Fristerstreckungen durch das BSV entband die Kontrollstelle nicht von ihrer fortlaufenden Prüfungspflicht (Art. 36 Abs. 2 und 3 BVV 2). Die Passivität der Beschwerdeführerin wird als grobfahrlässig eingestuft. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Schaden wird bejaht, da anzunehmen ist, dass eine rechtzeitige Meldung an die Aufsichtsbehörde weitere Schadensvergrösserungen verhindert hätte.
Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens oder Herabsetzungsgründen nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 2 OR kommt nicht in Betracht, da die Pflichtverletzungen der Kontrollstelle grundlegend waren. Die Beschwerde wird daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Regeste
Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung der Revisionsstelle. Umstände, welche auf ein mittleres Risiko einer Vorsorgeeinrichtung und einen höheren Kontrollbedarf schliessen lassen (E. 6.2.1 und 6.2.2). Vermag die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der Revisionsstelle hin keinen Beleg für ihr Hauptaktivum vorzulegen, drängt sich - bei den gegebenen Verhältnissen - eine Detailprüfung auf (E. 6.2.3). Der Umstand, dass das BSV der Vorsorgeeinrichtung für die ordentliche Berichterstattung diverse Fristerstreckungen gewährte, entbindet die Revisionsstelle nicht von ihrer (fortzuführenden) Prüfungspflicht in Bezug auf die Jahresrechnung (E. 6.2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.