Beschwerdeführerin verlangt Schadenersatz für verletzte Stute: Affektionswert und Heilungskosten für Freizeitpferd anerkannt (Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 646 · ATF 143 III 646 · DTF 143 III 646
- Datum
- 19.09.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_241/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Reiterin verlangte Schadenersatz vom Nationalen Versicherungsbüro Schweiz für Heilungskosten, Affektionsentschädigung und Minderwert einer durch einen Verkehrsunfall verletzten Stute. Streitig war, ob das Pferd als im häuslichen Bereich gehaltenes Tier im Sinne der zivilrechtlichen Haftpflichtbestimmungen anzusehen ist, obwohl es sechs Kilometer vom Wohnhaus entfernt in einem Reitstall untergebracht war und dort von der Klägerin persönlich gepflegt und geritten wurde. Die Vorinstanz hatte dies verneint und nur die allgemeine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR bejaht.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und stellte fest, dass die Stute als im häuslichen Bereich gehaltenes Tier im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR anzusehen ist. Entscheidend war, dass die Beschwerdeführerin das Pferd nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken hielt, sondern persönlich pflegte und ritt – vergleichbar der täglichen Versorgung eines Haustiers im Haus oder unmittelbar daneben. Der Gesetzeszweck, der affektiven Beziehung zum Tier Rechnung zu tragen und es nicht mehr wie eine Sache zu behandeln (Art. 641a Abs. 1 ZGB), spricht gegen eine rein räumliche Auslegung des Begriffs „im häuslichen Bereich“. Auch die Entstehungsgeschichte der Normen deutet auf ein weites Verständnis hin, das sich nicht an der Entfernung, sondern an der Intensität der persönlichen Bindung orientiert. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR unbestritten festgestellt hatte, war der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Beurteilung des Schadensumfangs an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 5'000.-- für das Bundesgerichtsverfahren zu entschädigen. Diese Entscheidung prägt maßgeblich die Auslegung des Begriffs „im häuslichen Bereich“ für Freizeitpferde und klärt, dass räumliche Distanz allein nicht ausschlaggebend ist, wenn eine intensive persönliche Pflege und emotionale Bindung vorliegen.
Regeste
Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 bis OR; Tier, das im häuslichen Bereich gehalten wird. Qualifikation eines Pferdes, das in einiger Distanz vom Wohnort seines Halters gehalten wird, von diesem oder dessen Familie aber selber gepflegt wird, so wie diese ein im Haus (oder unmittelbar daneben) lebendes Haustier täglich selber versorgen würden, als ein "im häuslichen Bereich" gehaltenes Tier i.S.v. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 bis OR (E. 1-3). Regeste Art. 42 al. 3 et art. 43 al. 1 bis CO; animal qui vit en milieu domestique. Un cheval qui est gardé à une certaine distance du domicile de son détenteur, mais dont celui-ci - ou sa famille - prend soin personnellement, comme il le ferait chaque jour d'un animal domestique vivant dans sa maison (ou directement à côté), doit être qualifié d'animal qui vit en "milieu domestique" au sens de l'art. 42 al. 3 et de l'art. 43 al. 1 bis CO (consid. 1-3). Regesto Art. 42 cpv. 3 e art. 43 cpv. 1 bis CO; animale domestico. Un cavallo, che viene tenuto a una certa distanza dal domicilio del suo detentore, ma di cui quest'ultimo o la sua famiglia si prendono cura personalmente nello stesso modo in cui si occuperebbero quotidianamente di un animale che vive in casa (o nelle immediate vicinanze), viene considerato un "animale domestico" nel senso dell'art. 42 cpv. 3 e dell'art. 43 cpv. 1 bis CO (consid. 1-3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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