Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 43 OR

Bundesgericht

Haftpflichtversicherer NVB weist Beschwerde gegen Teilgutheissung einer Unfallklage ab: 100%-Haftung des österreichischen Lenkers wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung bei Regen und Dunkelheit, natürlicher Kausalzusammenhang zum dissoziativen Stupor bejaht (Art. 61 SVG, Art. 43 Abs. 1 OR)

Datum
13.04.2016
Geschäftsnummer
4A_640/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 43 OR Art. 44 OR Art. 58 SVG Art. 61 SVG Art. 74 SVG

Zusammenfassung

Ein österreichisches Fahrzeug kollidierte 1996 in der Schweiz mit einem Schweizer Fahrzeug, weil der österreichische Lenker bei Dunkelheit und heftigem Regen das Licht nicht eingeschaltet hatte. Die Schweizer Fahrerin erlitt ein HWS-Schleudertrauma und entwickelte später eine chronische dissoziative Störung (dissoziativer Stupor). Sie verklagte das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB), das für Schäden durch ausländische Fahrzeuge haftet. Das Handelsgericht Zürich verurteilte das NVB zur Zahlung eines Teilschadens unter Annahme eines 100-prozentigen Verschuldens des österreichischen Lenkers und eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischer Folgestörung, kürzte aber den Ersatz um ein Drittel wegen aussergewöhnlicher Unfallfolge. Das NVB erhob Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des NVB ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass die Klägerin bei der Einmündung vollständig angehalten hatte und dass das Herannahen des unbeleuchteten österreichischen Fahrzeugs für sie aufgrund des schrägen Blickwinkels, der Dunkelheit und des starken Regens nicht erkennbar war – im Gegensatz zum entgegenkommenden Zeugen, dessen Blickwinkel direkt war. Damit war der Unfall ausschliesslich auf die fehlende Beleuchtung zurückzuführen, so dass dem österreichischen Lenker ein unfallkausales Verschulden gemäss Art. 61 SVG und Art. 61 Abs. 1 SVG zukam und die Haftungsquote des NVB 100 % betrug. Zur Kausalität stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt hatte, indem sie einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der dissoziativen Störung bejahte; das interdisziplinäre Gutachten vom 29. März 2014 hatte das Unfallereignis als einzig gesichertes aussergewöhnliches Ereignis identifiziert, das die Störung bewirken konnte, und damit die Grundlage für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs geliefert. Zur Adäquanzfrage hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer seine Rüge nicht hinreichend begründet hatte und somit die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hatte; zur Frage einer Herabsetzung des Schadenersatzes nach Art. 44 Abs. 1 OR genügte die Beschwerde ebenfalls nicht den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- und zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'500.--. Die Entscheidung bestätigt die strenge Prüfung der Beweiswürdigung durch das Bundesgericht und klärt, dass unterschiedliche Blickwinkel und Umgebungsbedingungen die Erkennbarkeit eines unbeleuchteten Fahrzeugs entscheidend beeinflussen können – was bei der Haftungsbestimmung nach SVG massgeblich ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide