Justizze.

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Justizze. Art. 730 ZGB

Bundesgericht

Parkplatz-Mitbenützungsrecht: Zeitliches Benutzungsverbot nur obligatorisch, älteres Wegrecht teilweise untergegangen (Art. 730, 734, 738, 942, 972 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 III 265 · ATF 128 III 265 · DTF 128 III 265
Datum
17.05.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 III 265
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 730 ZGB Art. 734 ZGB Art. 738 ZGB Art. 942 ZGB Art. 972 ZGB

Zusammenfassung

Die Kläger A. und B. sowie die Beklagte C. AG sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in St. Gallen. Zur Erschliessung ihrer Parzelle Nr. 2466 nutzen die Kläger ein Grundstück der Beklagten (Parzelle Nr. 360). Die Rechtsvorgänger hatten 1966 gegenseitige Fuss- und Fahrwegrechte vereinbart und 1972 durch weitere Verträge ergänzt, wobei ein Kreisverkehr um das Gebäude der Beklagten geschaffen wurde. Ein Vertrag von 1972 räumte zudem ein gemeinsames Nutzungsrecht an fünf Autoabstellplätzen auf der gemeinsamen Grenze ein und bestimmte, dass diese Plätze während der Geschäftsöffnungszeiten einer bestimmten Firma nicht benutzt werden dürfen. Zwischen den heutigen Eigentümern entstand Streit über die Ausübung dieser Rechte. Die Kläger verlangten gerichtlich eine Verkleinerung der Parkfläche, da der Kreisverkehr durch die dauernde Nutzung beeinträchtigt werde, und beriefen sich dabei auf die Priorität ihres älteren Wegrechts von 1966 sowie auf die vertragliche zeitliche Beschränkung der Parknutzung.

Das Bundesgericht wies die Berufung der Kläger ab und bestätigte die kantonale Entscheidung, wonach das Begehren auf Verkleinerung der Parkfläche unbegründet ist.

Hinsichtlich der vertraglichen Beschränkung der Parkplatzbenutzung während der Geschäftsöffnungszeiten stellte das Gericht fest, dass Art. 4 Abs. 2 des Dienstbarkeitsvertrags von 1972 lediglich obligatorische Wirkung gegenüber der namentlich genannten Firma D. AG entfaltet und keine dingliche Einschränkung der Dienstbarkeit darstellt. Gemäss Art. 730 ZGB und Art. 738 ZGB ist der Inhalt einer Dienstbarkeit primär nach dem Grundbucheintrag und dem Erwerbsgrund zu bestimmen. Da die Klausel explizit die „Firma D. AG“ statt der „Parteien“ oder „Eigentümer“ nennt und der Vertragskontext dies bestätigt, handelt es sich um eine persönliche Verpflichtung. Mit Einstellung der Geschäftstätigkeit der Firma D. AG ist diese zeitliche Beschränkung weggefallen; das Parkplatz-Mitbenützungsrecht besteht heute zeitlich unbeschränkt fort.

Bezüglich des Vorrangs des älteren Wegrechts von 1966 verneinte das Gericht einen Anspruch auf Verkleinerung der Parkfläche. Zwar gilt gemäss Art. 972 ZGB grundsätzlich Alterspriorität, doch liegt hier ein stillschweigender Verzicht vor. Durch den Abschluss der Verträge von 1972, welche die Fläche neu mit dem Parkplatzmitbenützungsrecht belasteten, verzichteten die Parteien implizit auf die Ausübung der älteren Wegrechte, soweit diese mit der neuen Dienstbarkeit unvereinbar waren. Dies entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das ältere Wegrecht bleibt jedoch gemäss Art. 942 Abs. 2 ZGB insoweit bestehen, als es nicht durch die neue Regelung beseitigt wurde, insbesondere für den Wendeplatz nördlich des Gebäudes, der weiterhin ausschliesslich auf dem Vertrag von 1966 beruht.

Regeste

Art. 730 und 734 ZGB; Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht. Vertragliche Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit haben in der Regel dingliche und ausnahmsweise nur obligatorische Wirkung. Die Rechtsnatur der einzelnen Vertragsbestimmung ist nach den für die Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen massgebenden Grundsätzen zu bestimmen (E. 3). Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet worden sein, wenn dessen Ausübung mit späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechten unvereinbar ist (E. 4a).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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