Kiesausbeutungsrecht umfasst Rekultivierung: Deponieren von Aushubmaterial ist dingliche Berechtigung (Art. 738, 781, 972 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 III 444 · ATF 137 III 444 · DTF 137 III 444
- Datum
- 08.08.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 III 444
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die X. AG und die Y. AG verfügen über Dienstbarkeiten für den Kiesabbau zulasten desselben Grundstücks Nr. 324. Die Y. AG besitzt seit 1979 eine im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragene Personaldienstbarkeit und baut dort Sand und Kies ab, wobei sie die Flächen fortlaufend mit Aushub verfüllt, humusiert und begrünt. Die X. AG verfügt über später eingetragene Dienstbarkeiten für Abbaurechte sowie ein Deponierecht ausschliesslich für Aushubmaterial der Klasse 1. Die X. AG klagte gegen die Y. AG mit dem Begehren, dieser zu verbieten, Aushubmaterial jedweder Art zu deponieren und das Grundstück dafür zu befahren, eventualiter festzustellen, dass der Y. AG kein dingliches Deponier- oder Fahrwegrecht zustehe. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der X. AG ab, soweit darauf eingetreten wird. Der unklare Grundbucheintrag "Kiesausbeutungsrecht" erlaubt gemäss Art. 738 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB die Auslegung anhand des Erwerbsgrundes, da der Eintrag allein keine hinlängliche Auskunft über Inhalt und Umfang gibt. Die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags vom 4. Mai 1979 und der Zusatzvereinbarung vom 7. April 1988 ergibt, dass die Rekultivierung nicht bloss schuldrechtliche Pflicht, sondern integraler Bestandteil der dinglichen Berechtigung ist. Gemäss Art. 781 Abs. 2 ZGB bestimmen sich Inhalt und Umfang der Personaldienstbarkeit nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten zum Zeitpunkt der Begründung; dazu gehört zwingend das Befahren des Grundstücks und das Deponieren von Aushubmaterial zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Rekultivierungsauflagen. Da die Dienstbarkeit der Y. AG zeitlich vor jener der X. AG eingetragen wurde, geniessen ihre Rechte gemäss Art. 972 ZGB Vorrang aufgrund der Alterspriorität.
Regeste
Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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