Eigentümer klagt auf Löschung eines Fahrwegrechts nach Fällen eines Birnbaums: Interesse am Wegrecht bleibt bestehen, da weitere Zufahrtsbeschränkungen bestehen und Motiv nicht grundbuchwirksam (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 28.07.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_924/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 733 ZGB Art. 734 ZGB Art. 736 ZGB Art. 738 ZGB Art. 973 ZGB Art. 106 ZPO Art. 108 ZPO
Zusammenfassung
Ein Eigentümer des belasteten Grundstücks klagte gegen den Eigentümer des berechtigten Grundstücks auf Feststellung des Verlustes allen Interesses am Fahrwegrecht über einen Hofplatz und auf dessen Löschung im Grundbuch. Streit war, ob das Fahrwegrecht zugunsten des berechtigten Grundstücks Nr. ttt, das im Belegprotokoll ausdrücklich an den Birnbaum an der nordöstlichen Zufahrt geknüpft war, mit dessen Fällen im Jahr 2000 weggefallen sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, das Fahrwegrecht sei ein Notwegrecht, dessen Existenzberechtigung mit der Beseitigung der Notlage entfallen sei. Der Beschwerdegegner bestritt dies und machte geltend, das Fahrwegrecht diene weiterhin der Erschliessung durch grössere Fahrzeuge, die trotz Fällen des Birnbaums die engere nordöstliche Zufahrt nicht benutzen könnten. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab, und der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Grundbuchauszug keinerlei Vorbehalt bezüglich des Birnbaums enthält und daher ein gutgläubiger Erwerber des berechtigten Grundstücks sich nicht auf dieses Motiv berufen kann (Art. 973 ZGB). Das vom Beschwerdeführer angeführte Motiv des Wegrechtsbegründers war für den Beschwerdegegner als unbeteiligten Dritten nicht erkennbar und durfte ihm deshalb nicht entgegengehalten werden. Der Wortlaut des Belegprotokolls sieht zwar den Birnbaum als Bedarfsfall vor, doch ergibt der Gesamtzusammenhang – insbesondere die Tatsache, dass die nordöstliche Zufahrt sehr eng ist und für grössere Fahrzeuge wie Öltanklastwagen oder Feuerwehrfahrzeuge ungeeignet bleibt –, dass das Fahrwegrecht im Südwesten nicht ausschliesslich an den Birnbaum geknüpft ist, sondern der allgemeinen Erschliessung dient (Art. 738 Abs. 1 und 2 ZGB). Die unterschiedliche Regelung zur Löschung im Protokoll – für die Nordostzufahrt kann der Berechtigte selbst die Löschung verlangen, für die Südwestzufahrt wurde dem Belasteten kein solches Recht eingeräumt – unterstreicht, dass der Birnbaum keine zwingende Voraussetzung für das Fortbestehen des Fahrwegrechts im Südwesten ist (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Ferner ist das Fahrwegrecht kein Notwegrecht im Sinne einer Legalservitut, da es im Grundbuch nicht als solches bezeichnet ist; der Wegfall der ursprünglichen Notlage reicht daher nicht für eine Löschung aus (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Da der Beschwerdeführer mit allen Klagebegehren vollständig unterlag, wurde er gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Tragung sämtlicher Prozesskosten verurteilt. Das Bundesgericht verhängte zudem Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zulasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass bei Grunddienstbarkeiten der öffentliche Glaube des Grundbuchs und der objektivierte Vertragszweck gegenüber subjektiven Motiven der Begründer Vorrang haben, selbst wenn diese Motive historisch nachweisbar sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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