Wangenschleimhautabstrich zur DNA-Erstellung: Vernichtung nach Profilerstellung geboten, übrige Massnahmen verhältnismässig (Art. 10 Abs. 2, 13 Abs. 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 II 259 · ATF 128 II 259 · DTF 128 II 259
- Datum
- 29.05.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 II 259
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrfach vorbestrafter Beschuldigter bestreitet neue Vorwürfe sexueller Handlungen mit Kindern. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ordnet ohne richterliche Verfügung die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das nationale DNA-Profil-Informationssystem an. Das Strafverfahren wird später mangels Beweisen eingestellt. Der Beschuldigte verlangt die Vernichtung der Probe und aller Daten sowie die Löschung aus dem Informationssystem und rügt eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit, seines informationellen Selbstbestimmungsrechts sowie eine willkürliche Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften.
Das Bundesgericht nimmt die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen, da die Massnahmen auf die EDNA-Verordnung gestützt sind und datenschutzrechtliche Fragen berühren, was gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a OG eine Ausnahme vom Ausschluss der Strafverfolgung begründet.
Die Anordnung der Massnahmen verletzt weder das Recht auf körperliche Integrität noch das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs stellt nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität dar, da die Haut nicht verletzt wird. Auch die Erstellung und Speicherung des DNA-Profils ist ein leichter Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, da ausschliesslich nicht-codierende DNA-Abschnitte analysiert werden, die keine Rückschlüsse auf Erbanlagen oder Krankheiten zulassen, und die Verarbeitung weitgehend anonymisiert erfolgt. Eine genügende gesetzliche Grundlage besteht in § 76 StPO/BS und der EDNA-Verordnung; die Qualifikation als erkennungsdienstliche Massnahme statt körperlicher Untersuchung ist nicht willkürlich. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und der Inserate, die einen konkreten Tatverdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern als Katalogstraftat begründen, liegt ein öffentliches Interesse vor. Die Massnahme ist verhältnismässig, da sie geeignet und erforderlich ist, um Sexualdelikte aufzuklären und Kinder zu schützen, und weniger einschneidende Mittel nicht ersichtlich sind. Der Kerngehalt der Grundrechte wird nicht tangiert.
Hinsichtlich der Vernichtung der Probe entscheidet das Gericht jedoch zugunsten des Beschwerdeführers. Gestützt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV) muss der Wangenschleimhautabstrich vernichtet werden, sobald das DNA-Profil erfolgreich erstellt wurde. Eine weitere Aufbewahrung ist für erkennungsdienstliche Zwecke nicht mehr notwendig und birgt Risiken wie Verwechslungen oder missbräuchliche Analysen. Die anderslautenden kantonalen und eidgenössischen Verordnungsbestimmungen finden insoweit keine Anwendung. Die Rüge der willkürlichen Zuständigkeitsanwendung durch den Kriminalkommissär wird hingegen abgewiesen, da die implizite Genehmigung durch den zuständigen Staatsanwalt gegeben war und die technische Einfachheit der Probenahme keine ärztliche Durchführung erfordert.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit er die Vernichtung des Wangenschleimhautabstrichs ablehnt. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Vernichtung sicherzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Regeste
Art. 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 BV; persönliche Freiheit, Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; DNA-Profil im Strafverfahren. Zulässiges Rechtsmittel zur Anfechtung von Verfügungen betreffend Erstellung von DNA-Profilen und deren Bearbeitung im DNA-Profil-Informationssystem des Bundes (E. 1). Ausgestaltung des DNA-Profil-Informationssystems (E. 2). Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. in den Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (informationelles Selbstbestimmungsrecht; Art. 13 Abs. 2 BV) durch Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils (E. 3.2 und 3.3); gesetzliche Grundlage für die Grundrechtseingriffe (E. 3.4); öffentliches Interesse (E. 3.5); Verhältnismässigkeit (E. 3.6); Kerngehalt (E. 3.7). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Vernichtung des Wangenschleimhautabstrichs sobald ein DNA-Profil erfolgreich erstellt worden ist (E. 4). Zuständigkeit nach basel-städtischem Recht (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Erkennungsdienstliche Erfassung bei Verdacht auf Sexualstraftaten ohne einschlägige Vorstrafen verhältnismässig (Art. 260 StPO)
- Ehemaliges Mitglied krimineller Organisation aus Russland: Keine Art. 3 EMRK-Gefahr, Wegweisungsvollzug zulässig (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Abstrakte Normenkontrolle Berner Polizeigesetz: Aufhebung von Personenaufnahmen, Nicht-Treffer-Auswertung und Körperkameras (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)
- Italienischer Staatsbürger mit schweren Gewaltstraftaten: Achtjähriges Einreiseverbot verhältnismässig, Familieninteressen überwiegen nicht (Art. 67 Abs. 3 AIG)
- Familiennachzug trotz schwerer Straftaten: Kein Anspruch wegen mangelnder Bewährung und Zumutbarkeit des Lebens im Kosovo (Art. 42 Abs. 1 AIG)
- Widerruf Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach 32 Jahren: Wegweisung verhältnismässig, Familieninteressen überwiegen nicht (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)
- Internet Exchange Point muss technischen Fragenkatalog für Kabelaufklärung beantworten: Auskunftspflicht nach Nachrichtendienstgesetz rechtmässig (Art. 43 NDG)
- Türkischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger schwedischer Verurteilung wegen Vergewaltigung beantragt Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und zum Familiennachzug: Ablehnung gerechtfertigt, da Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt und kein überwiegendes Interesse am Familienleben in der Schweiz besteht (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)