Justizze.

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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Ehemaliges Mitglied krimineller Organisation aus Russland: Keine Art. 3 EMRK-Gefahr, Wegweisungsvollzug zulässig (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)

Datum
19.08.2026
Geschäftsnummer
D-1581/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 10 BV Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 15 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Ein russischer Staatsangehöriger reiste Ende 2021 in die Schweiz ein und suchte Asyl. Er gab an, seit seinem 16. Lebensjahr für eine kriminelle Organisation tätig gewesen zu sein, Waffen und Quecksilber geschmuggelt sowie an Mordaufträgen beteiligt gewesen zu sein. Nach einem internen Konflikt sei er geflohen, da ihm Vergeltungsmassnahmen drohten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung nach Russland und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diese Anordnung an und beantragte die vorläufige Aufnahme unter Berufung auf eine drohende Folter oder unmenschliche Behandlung durch die kriminelle Organisation sowie die Unmöglichkeit eines Schutzes durch russische Behörden.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland.

Das Gericht prüfte die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse nach demselben Beweisstandard wie die Flüchtlingseigenschaft. Zwar erachtete es die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit für die kriminelle Organisation als überwiegend glaubhaft, doch fehlten substanzielle Hinweise auf eine gegenwärtige Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV bei einer Rückkehr. Es gab keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Organisation aktiv nach dem Beschwerdeführer suchte oder dass russische Behörden ihn wegen seiner Vergangenheit verfolgen würden. Die Behauptung, staatliche Stellen seien generell mit der Kriminalität verflochten und daher nicht schutzwillig, vermochte nicht zu überzeugen; vielmehr stand es dem Beschwerdeführer frei, sich bei Gefährdung an die Polizei zu wenden. Zudem wurde eine interne Fluchtalternative in anderen Regionen Russlands als zumutbar erachtet, wo die Wahrscheinlichkeit, ehemaligen Komplizen zu begegnen, geringer wäre.

Hinsichtlich der Unzumutbarkeit stellte das Gericht fest, dass in den überwiegenden Teilen Russlands kein Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt herrsche, die eine generelle Unzumutbarkeit begründen würden. Auch soziale, wirtschaftliche oder gesundheitliche Gründe für eine existenzielle Notlage lagen nicht vor, da der Beschwerdeführer gesund ist und über handwerkliches Geschick verfügt. Schliesslich war der Vollzug möglich, da die Beschaffung notwendiger Reisedokumente beim russischen Staat oblag. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt richtig festgestellt und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 Bst. c VwVG).

Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war und keine Änderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich war, wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Der amtlichen Rechtsbeiständin wurde ein Honorar von gerundet Fr. 2'290.– zugesprochen, wobei der zeitliche Aufwand von 18 auf 14 Stunden gekürzt wurde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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