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Justizze. Art. 3 FMG

Bundesverwaltungsgericht

Internet Exchange Point muss technischen Fragenkatalog für Kabelaufklärung beantworten: Auskunftspflicht nach Nachrichtendienstgesetz rechtmässig (Art. 43 NDG)

Datum
29.07.2026
Geschäftsnummer
A-5772/2023
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 13 BV Art. 27 BV Art. 36 BV Art. 94 BV Art. 2 BÜPF Art. 3 FMG Art. 43 NDG

Zusammenfassung

Eine Betreiberin eines Internet Exchange Points (IXP) in der Schweiz wehrt sich gegen eine Verfügung des Dienstes für Cyber und elektromagnetische Aktionen der Schweizer Armee, welche sie zur vollständigen Beantwortung eines Fragenkatalogs «Technische Angaben FDA / Kabelaufklärung» auffordert. Die Vorinstanz stützt diese Aufforderung auf die Auskunftspflicht nach dem Nachrichtendienstgesetz und droht bei Nichtbefolgung mit Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie betreibe keine grenzüberschreitenden Leitungen im Sinne des Gesetzes und sei daher nicht adressatberechtigt. Zudem rüge sie Verletzungen der Wirtschaftsfreiheit, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie des Fernmeldegeheimnisses, da die verlangten Auskünfte vertrauliche Geschäftsinformationen beträfen und unverhältnismässig seien.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Internet Exchange Points, der Datenverkehr zwischen Peers über eigene Racks und Glasfaserkabel ermöglicht, eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 NDG ist. Dabei ist unerheblich, ob die Cross-Connect-Verbindungen direkt von ihr betrieben werden oder ob sie bereits feststeht, dass sie grenzüberschreitende Signale führt; die Auskunftspflicht dient gerade dazu, die technische Eignung für die Kabelaufklärung erst zu prüfen.

Hinsichtlich der gerügten Grundrechtsverletzungen hält das Gericht einen allfälligen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit für sehr leicht und durch Art. 43 Abs. 1 NDG hinreichend gesetzlich gedeckt. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherung der Landesinteressen durch Kabelaufklärung überwiegt den geringen Aufwand der Auskunftserteilung klar. Auch bezüglich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt nur ein leichter Eingriff vor, da ausschliesslich technische Aspekte und keine Kommunikationsinhalte oder Randdaten erfragt werden. Ob ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 13 Abs. 1 BV vorliegt, kann offengelassen werden, da eine allfällige Einschränkung ebenfalls nach Art. 36 BV gerechtfertigt wäre. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von CHF 2'500.–; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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