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Justizze. Art. 13 BV

Bundesgericht

Abstrakte Normenkontrolle Berner Polizeigesetz: Aufhebung von Personenaufnahmen, Nicht-Treffer-Auswertung und Körperkameras (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

Datum
12.08.2026
Geschäftsnummer
1C_354/2024
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 49 BV Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Politische Parteien, Vereine und eine Privatperson aus dem Kanton Bern erheben Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Teilrevision des Berner Polizeigesetzes vom 28. November 2023. Sie beantragen die Aufhebung der neuen Bestimmungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung, zu Körperkameras sowie zur Videoüberwachung bei erhöhter Gefahrenlage. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strafprozessrecht. Der Kanton Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde und verteidigt die Neuregelungen als notwendige Instrumente der präventiven Polizeiarbeit und Gefahrenabwehr.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt spezifische Bestimmungen der Revision auf, während es die übrigen Rügen abweist, soweit darauf eingetreten wird. Bezüglich der automatisierten Fahrzeugfahndung bestätigt das Gericht die kantonale Gesetzgebungskompetenz, da die Massnahme primär der präventiven Gefahrenabwehr dient und nicht ausschliesslich strafprozessualen Zwecken. Jedoch verstösst die Speicherung und Auswertung von sogenannten Nicht-Treffern gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da es sich um eine geheime, anlasslose Massenüberwachung ohne hinreichende gerichtliche Kontrolle handelt. Auch die systematische Erstellung von Personenbildaufnahmen bei jedem Treffer gemäss Art. 109 Abs. 4 PolG/BE ist unverhältnismässig und wird aufgehoben. Die neue Regelung zu Körperkameras in Art. 122a PolG/BE ist integral aufzuheben, da der Einsatz zur Dokumentation von Straftaten als Zwangsmassnahme qualifiziert wird und dafür eine explizite Grundlage in der Strafprozessordnung fehlt, über die der Kanton nicht verfügen kann. Für die Videoüberwachung bei erhöhter Gefahrenlage fehlt den Beschwerdeführenden hingegen die Legitimation, da die Norm ausschliesslich Gemeinden adressiert.

Die automatisierte Fahrzeugfahndung darf erst wieder angewendet werden, wenn der bernische Gesetzgeber die sofortige Löschung von Nicht-Treffern gesetzlich regelt und eine Protokollierungspflicht für konkrete Fahndungsaufträge mindestens auf Verordnungsstufe einführt. Das Gericht ordnet zudem reduzierte Gerichtskosten von CHF 2'000 an und spricht den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von CHF 4'000 zu, während dem Kanton Bern keine Kosten auferlegt werden. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen zulässiger präventiver Polizeitätigkeit und unzulässiger strafprozessualer Überwachung ohne Bundesgrundlage sowie die Anforderung wirksamer Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch bei schweren Grundrechtseingriffen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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