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Justizze. Art. 6 EMRK

Bundesgericht

Ablehnung der Verschiebung öffentlicher Verhandlung verstösst nicht gegen EMRK (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 V 491 · ATF 127 V 491 · DTF 127 V 491
Datum
26.09.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 V 491
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 104 OG Art. 108 UVG Art. 35 VRG

Zusammenfassung

Eine Unfallversicherte beantragte beim Verwaltungsgericht Luzern die Verschiebung einer öffentlichen Verhandlung wegen Ferienabwesenheit ihres Rechtsvertreters. Das Gericht lehnte das Gesuch unter Hinweis auf ein einfaches und rasches Verfahren sowie fehlende kostenintensive Dispositionen ab. Die Beschwerdeführerin rügte daraufhin eine Verletzung des Rechts auf eine öffentliche Verhandlung und eines fairen Verfahrens gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie eine Willkür bei der Anwendung des kantonalen Prozessrechts.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es stellte fest, dass die Ablehnung der Verschiebung der öffentlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1999 auf sachlichen Gründen beruhte und somit weder Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch anderes Bundesrecht verletzte.

Die Vorinstanz hatte den Termin nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festgelegt. Eine Verschiebung wurde abgelehnt, da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelte, die zeitliche Belastung des Gerichts berücksichtigt werden musste und kein Nachweis über kostenintensive Dispositionen wie Flugannullierungen erbracht worden war. Dies entsprach den Anforderungen an ein faires Verfahren und dem Grundsatz der Öffentlichkeit.

Hinsichtlich des Verzichts auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin hielt das Bundesgericht fest, dass diese sich im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels und durch Stellungnahmen zum polydisziplinären Gutachten ausreichend äussern konnte. Da nicht ersichtlich war, dass eine persönliche Befragung den Sachverhalt weiter hätte klären können, lag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch die Anwendung von § 35 Abs. 1 VRG erfolgte nicht willkürlich, da kein genügender Grund für die Fristverlängerung oder Terminverschiebung gegeben war.

Die Beschwerde war zulässig, da die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts bejaht wurde, sofern der materielle Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört.

Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Öffentliche Verhandlung. Die auf sachliche Gründe gestützte Ablehnung des Begehrens um Verschiebung einer öffentlichen Verhandlung verstösst nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Regeste Art. 6 par. 1 CEDH: Droit à une audience publique. Motivé par des raisons objectives, le refus d'ajourner une audience publique n'est pas contraire au droit fédéral; il ne contrevient pas, en particulier, à l'art. 6 par. 1 CEDH. Regesto Art. 6 n. 1 CEDU: Diritto a un'udienza pubblica. Il rifiuto di differire un'udienza pubblica fondato su motivi obiettivi non è in contrasto con il diritto federale e, in particolare, con l'art. 6 n. 1 CEDU.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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