Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 7 AHVV

Bundesgericht

Beitragspflicht gevesteter Mitarbeiteroptionen: Massgebend ist effektive Ausübung, nicht Zuteilung oder Vesting-Ablauf (Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. c AHVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 V 346 · ATF 133 V 346 · DTF 133 V 346
Datum
15.05.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 V 346
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 5 AHVG Art. 7 AHVV Art. 104 OG

Zusammenfassung

J. und V. beschweren sich gegen die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich sowie gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die beitragsrechtliche Behandlung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel. Die Ausgleichskasse hatte den Wert sämtlicher am 24. Oktober 2001 zugeteilten 20'000 Optionen als massgebenden Lohn für das Jahr 2002 qualifiziert, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Optionen tatsächlich ausgeübt wurden. Gestützt auf die Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) Rz. 2022.2 wurde die Beitragspflicht bereits im Zeitpunkt der Zuteilung angenommen, unabhängig vom Ablauf der Vesting-Periode oder der effektiven Ausübung.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurück. Es stellt fest, dass analog zur seit Mai 2003 geltenden steuerrechtlichen Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel beitragsrechtlich allein der Zeitpunkt der effektiven Ausübung der Option massgeblich ist. Weder der Zeitpunkt der Zuteilung noch der Ablauf der Vesting-Periode sind für die Beitragspflicht entscheidend. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie den Wert aller zugeteilten Optionen als beitragspflichtiges Einkommen qualifizierte, ohne die tatsächliche Ausübung zu prüfen.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für unselbstständige Arbeit. Art. 7 lit. c AHVV regelt zwar Arbeitnehmeraktien, lässt aber offen, ob Mitarbeiteroptionen zum massgebenden Lohn gehören. Das Gericht wendet dieselben Grundsätze wie im Steuerrecht an: Ein Entgelt gilt erst dann als realisiert, wenn der Arbeitnehmer darüber verfügen kann. Bis zur Ausübung handelt es sich um blosse Anwartschaften. Die gegenteilige frühere Steuerpraxis, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung 2003 aufgegeben hat, darf nicht in Form sozialversicherungsrechtlicher Verwaltungsweisungen fortgeführt werden.

Rz. 2022.2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), wonach Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn bilden, widerspricht dieser Rechtslage und ist gesetzwidrig. Da anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang S. im Jahr 2002 tatsächlich Optionen ausübte, muss die Verwaltung neu über die Beitragspflicht befinden und allfällig zu viel bezahlte Beiträge erstatten.

Regeste

Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV: Beitragsrechtliche Behandlung gevesteter Mitarbeiteroptionen. Analog zur seit Mai 2003 geltenden (einkommens-)steuerrechtlichen Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel ist beitragsrechtlich massgeblich, in welchem Zeitpunkt die Option effektiv ausgeübt wurde. Nicht erheblich ist demgegenüber, wann die Option zugeteilt wurde oder zu welchem Zeitpunkt die Vesting-Periode abgelaufen ist. Soweit in Rz. 2022.2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) etwas Abweichendes gesagt wird, ist die Weisung gesetzwidrig (E. 4 und 5).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide