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Justizze. Art. 3 SBG

Bundesgericht

Spielautomat Hot Time als Geschicklichkeitsspielautomat zugelassen: Einsatzadäquater Unterhaltungswert und Kompensationsmechanismen (Art. 3 SBG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 II 680 · ATF 131 II 680 · DTF 131 II 680
Datum
17.10.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 II 680
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 104 OG Art. 114 OG Art. 3 SBG Art. 4 SBG Art. 61 VSBG

Zusammenfassung

Die X. AG beabsichtigte, den Spielautomaten "Hot Time Version 1" in der Schweiz in Verkehr zu bringen, und beantragte bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission die Feststellung, dass es sich um einen Geschicklichkeitsspielautomaten handle. Die Kommission lehnte dies ab und stufte das Gerät als Glücksspielautomaten ein, was die Eidgenössische Rekurskommission für Spielbanken bestätigte. Im Streit stand die rechtliche Einordnung des Automaten nach dem Spielbankengesetz, insbesondere ob der Geldgewinn überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Die Vorinstanzen verwiesen auf die zufällige Symbolverteilung und die fehlende Möglichkeit, Symbole zu verwerfen, als Gründe für die Einstufung als Glücksspielautomat.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X. AG gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Zulassung des "Hot Time Version 1" als Geschicklichkeitsspielautomaten an die Eidgenössische Spielbankenkommission zurück.

Der Automat bietet einen einsatzadäquaten Unterhaltungswert, da ein durchschnittliches Spiel rund 3,3 Minuten dauert und Konzentration sowie Reaktionsgeschwindigkeit erfordert. Gemäss technischem Bericht der Hochschule für Technik und Informatik Biel besteht ein Lerneffekt, wobei geübte Spieler ihren Einsatz zurückholen oder Gewinne erzielen können, während Anfänger verlieren. Die Summe der Barauszahlungen nimmt überproportional zu, was auf eine Steigerung der Geschicklichkeit hindeutet. Zwar ist die Symbolzuteilung zufällig, doch kompensieren Mechanismen wie zusätzliche "Leben" und "Kredite" Pechrunden, sodass geschicktere Spieler langfristig bessere Gewinnchancen haben. Die Blindspielquote ist verschwindend klein, und die Spielmotivation beschränkt sich nicht allein auf das Geldspiel. Im Gegensatz zum Fall "StarBall" hängt der Schwierigkeitsgrad hier nicht von vorherigen Spielern ab, sondern ist für jeden Spieler gleich und erkennbar.

Die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten beruht auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände gemäss Art. 1 GSV und Art. 3 SBG. Massgebend ist, ob der Gewinn in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit abhängt und ob ein Missverhältnis zwischen Einsatz und Unterhaltungswert besteht. Da diese Kriterien erfüllt sind, liegt ein Geschicklichkeitsspielautomat vor. Die Beschwerde war daher gutzuheissen und die Sache zur Festlegung weiterer Auflagen zurückzuweisen.

Über eine allfällige Parteientschädigung hat die Rekurskommission noch zu befinden; diese wäre jedoch nur ausnahmsweise geschuldet, da die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz offenbar nicht anwaltlich vertreten war.

Regeste

Art. 3 SBG, Art. 63 VSBG, Art. 1 GSV; Abgrenzung zwischen einem Glücksspiel- und einem Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit ("Hot Time"). Der Entscheid über die Rechtsnatur eines Geldspielapparats als Glücksspiel- oder Geschicklichkeitsspielautomat ist beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1). Die Rekurskommission für Spielbanken darf trotz ihrer an sich freien Kognition der Praxis der Spielbankenkommission gegenüber eine gewisse Zurückhaltung üben (E. 2). Die Beurteilung, wann der gegen Leistung eines Einsatzes in Aussicht gestellte Geldgewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt und wann in hinreichendem Masse von der Geschicklichkeit, hat auf einer Gesamtwürdigung zu beruhen (E. 4, 5.1 und 5.2). Dem umstrittenen Apparat kommt ein einsatzadäquater Unterhaltungswert zu, wobei die bestehenden Zufallselemente nicht überwiegen und durch die Spielanlage sichergestellt ist, dass der geschicktere Spieler bessere Gewinnchancen hat als der ungeschicktere; er kann als Geschicklichkeitsspielautomat gelten (E. 3 und 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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