Gesetzesartikel
Art. 35 VRG: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 35 VRG eine tragende Norm ist.
- Ablehnung der Verschiebung öffentlicher Verhandlung verstösst nicht gegen EMRK (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.