Ergänzungsleistung: Anwartschaftlicher Vorschlag aus Pensionskasse des Ehegatten kein anrechenbares Vermögen (Art. 3c ELG, Art. 197, 207, 215 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 V 248 · ATF 127 V 248 · DTF 127 V 248
- Datum
- 05.06.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 V 248
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 3c ELG Art. 197 ZGB Art. 207 ZGB Art. 210 ZGB Art. 215 ZGB
Zusammenfassung
Eine Beschwerdeführerin bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und lebt getrennt von ihrem Ehemann, der in die Türkei ausgereist ist. Die Vorinstanz rechnete ihr bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen einen Vermögensanteil in Höhe der Hälfte einer Austrittsleistung aus der Pensionskasse ihres Ehemannes an. Der Ehemann hatte diese Kapitalleistung beim Erreichen des Rentenalters erhalten und damit in der Türkei eine Eigentumswohnung gekauft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dieser Betrag während der Dauer des bestehenden Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung nicht als ihr verfügbares Vermögen angerechnet werden dürfe, da sie lediglich einen anwartschaftlichen Anspruch habe.
Das Bundesgericht erkennt, dass der anwartschaftliche Anspruch auf die Vorschlagsbeteiligung am Errungenschaftsvermögen des Ehegatten während der Dauer des Güterstands kein anrechenbarer Vermögenswert für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG darstellt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhielt per 30. Juni 1997 eine Austrittsleistung von Fr. 134'004.95 aus seiner Pensionskasse, welche er zum Kauf einer Eigentumswohnung in der Türkei verwendete. Gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 5 ZGB gehört diese Leistung zur eherechtlichen Errungenschaft. Da die Parteien weiterhin verheiratet sind und keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, besteht der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung fort. Nach Art. 207 Abs. 1 und 2 sowie Art. 210 Abs. 1 ZGB wird die Aufteilung der Errungenschaft erst bei Auflösung des Güterstands wirksam. Bis dahin handelt es sich beim Vorschlag gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB lediglich um eine ungewisse Anwartschaft, die weder abtretbar noch verpfändbar ist und nicht zur Konkursmasse gezogen werden kann. Da die Beschwerdeführerin über diesen Anteil nicht ungeschmälert verfügen kann, darf er bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt werden. Eine Prüfung von Art. 10 ELV bezüglich des im Ausland lebenden Ehepartners erübrigt sich somit.
Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche die anwartschaftliche Vorschlagsberechnung unter Ausschluss dieses Betrags vorzunehmen hat.
Regeste
Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten. Zur Errungenschaft eines Ehegatten gehörende Vermögenswerte können während der Dauer des Güterstandes bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht als Vermögensanteil des andern Ehegatten berücksichtigt werden. Regeste Art. 3c al. 1 let. c LPC; art. 197 al. 2 ch. 2, art. 207 et 215 CC: Prise en compte de prestations allouées au conjoint par des caisses de pension. Pendant la durée du régime matrimonial, des biens faisant partie des acquêts d'un conjoint ne peuvent pas être pris en compte dans le calcul de la prestation complémentaire au titre de parts de fortune de l'autre conjoint. Regesto Art. 3c cpv. 1 lett. c LPC; art. 197 cpv. 2 no. 2, art. 207 e 215 CC: Computo di prestazioni assegnate al coniuge da parte di casse pensioni. Per la durata del regime matrimoniale i beni facenti parte degli acquisti di un coniuge non possono essere presi in considerazione nel calcolo della prestazione complementare quali parti di sostanza dell'altro coniuge.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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