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Justizze. Art. 84 AHVG

Bundesgericht

IV-Rentengesuch: Psychiatrische Begutachtung durch Verwaltung nach Beschwerde unzulässig, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 84 AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 V 228 · ATF 127 V 228 · DTF 127 V 228
Datum
03.09.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 V 228
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 84 AHVG Art. 85 AHVG Art. 73 IVV Art. 58 VwVG

Zusammenfassung

Ein 1941 geborener Bauarbeiter beantragte nach Verlust seiner Stelle und wegen chronischer obstruktiver Bronchitis eine Invalidenrente. Die IV-Stelle sprach ihm eine halbe Rente zu. Gegen den Entscheid reichte er Beschwerde ein und begehrte eine ganze Rente. Das kantonale Gericht sistierte das Verfahren, damit die IV-Stelle eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung durchführen konnte. Der Versicherte verweigerte die Teilnahme an dieser Untersuchung mit der Begründung, die Verwaltung sei nach Einreichung der Beschwerde nicht mehr befugt, neue Abklärungen anzuordnen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab und verneinte einen psychischen Gesundheitsschaden.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurück. Es hält fest, dass mit der formgültigen Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG Devolutiveffekt eintritt und die IV-Stelle die Herrschaft über den Streitgegenstand verliert. Zwar darf die Verwaltung analog Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen, doch sind umfassende Beweismassnahmen wie eine medizinische Begutachtung lite pendente grundsätzlich unzulässig, da sie den Untersuchungsgrundsatz der Beschwerdeinstanz (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) untergraben und das Beschleunigungsgebot (Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG) verletzen würden.

Die Weigerung des Versicherten, an der von der IV-Stelle während des hängigen Verfahrens angeordneten psychiatrischen Begutachtung teilzunehmen, ist daher rechtmässig und darf ihm nicht als Beweislosigkeit oder Mitwirkungsverweigerung angelastet werden. Eine solche Verfahrensgestaltung würde zudem die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigen und könnte den Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG umgehen. Da auf Grund der Akten eine psychiatrische Abklärung dennoch angezeigt erscheint und zusätzlich Unklarheiten bezüglich eines Arm-Schulter-Syndroms bestehen, ist die Sache zur Sachverhaltsvervollständigung an die Verwaltung zurückzuweisen. Diese hat dabei die Vorschriften der Art. 69 ff. IVV sowie das kantonale Verfahrensrecht zu beachten und den Versicherten im Vorbescheidverfahren anzuhören.

Regeste

Art. 84 f. AHVG; Art. 54 und 58 VwVG; Art. 69 ff. IVV: Abklärungen der Verwaltung lite pendente. Tragweite des Devolutiveffekts von Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler IV-Stellen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sistierung des Verfahrens für Abklärungen durch die Verwaltung lite pendente. Kriterien für das nach Litispendenz noch zulässige Verwaltungshandeln, sofern es von der rechtsuchenden Partei beanstandet und damit zu einem vom Richter im Rahmen seiner Prozessleitung zu entscheidenden Streitpunkt wird. Regeste Art. 84 sv. LAVS; art. 54 et 58 PA; art. 69 ss RAI: Mesures d'instruction mises en oeuvre par l'administration pendente lite. Portée de l'effet dévolutif de recours contre des décisions d'offices AI cantonaux, en ce qui concerne en particulier la suspension du procès pour permettre à l'administration de mettre en oeuvre des mesures d'instruction pendente lite. Conditions dans lesquelles l'administration est admise à mettre en oeuvre une instruction pendente lite, lorsque cela est contesté par la partie recourante et donne lieu à un litige qui doit être tranché par le juge dans le cadre de la conduite du procès. Regesto Art. 84 seg. LAVS; art. 54 e 58 PA; art. 69 segg. OAI: Accertamenti promossi dall'amministrazione pendente lite. Portata dell'effetto devolutivo del ricorso avverso decisioni di uffici AI cantonali, in particolare sotto il profilo della sospensione della procedura per accertamenti pendente lite a cura dell'amministrazione. Presupposti del diritto dell'amministrazione di agire pendente lite qualora simile agire sia contestato dalla parte istante e assurga pertanto a punto litigioso su cui il giudice deve statuire nell'ambito della conduzione del processo.

Originalentscheid beim Gericht ↗

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