Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 85 AHVG

Bundesgericht

Sozialversicherer verlangt Parteientschädigung wegen mutwilliger Beschwerde: Anspruch verneint mangels Komplexität und übermässigem Aufwand (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 V 205 · ATF 127 V 205 · DTF 127 V 205
Datum
08.06.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 V 205
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 85 AHVG

Zusammenfassung

Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden forderte von einem Beitragspflichtigen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 690.70. Der Beitragspflichtige erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung Gerichtskosten auferlegte. Den Antrag der Ausgleichskasse auf Zusprechung einer Parteientschädigung wies das kantonale Gericht jedoch ab. Die Ausgleichskasse führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von 400 Franken für das kantonale Verfahren.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse ab und bestätigte die Ablehnung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz.

Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hat ein obsiegender Beschwerdeführer zwar grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung, doch gilt dieser Anspruch für Sozialversicherer nur ausnahmsweise analog zur Rechtsprechung für unverbeiständete Parteien. Eine solche Ausnahme setzt kumulativ voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand erfordert, der den üblichen Rahmen persönlicher Angelegenheiten erheblich überschreitet, und ein vernünftiges Verhältnis zwischen Aufwand und Ergebnis besteht.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Forderung nach Verzugszinsen von Fr. 690.70 nicht um eine komplexe tatsächliche oder rechtliche Frage aufwerfende Sache. Der Arbeitsaufwand der Ausgleichskasse, insbesondere die Ausarbeitung der kurz gehaltenen Vernehmlassung vom 30. Oktober 2000, hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was in einem analogen Fall normalerweise erforderlich ist. Dass sich neben dem Rechtsdienst auch der Sachbearbeiter, die Abteilung Beiträge und die Buchhaltung mit dem Fall befassten, begründet keinen gesteigerten Aufwand, da die Vertretung des Standpunkts der Sozialversicherung zu den gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichskassen nach Art. 63 AHVG gehört. Zudem gehört die Prozessführung zum Risiko einer verfügungsberechtigten Verwaltung; allein die Tatsache, dass sich das Verfahren erübrigt hätte, wenn der Beitragspflichtige der Verfügung Folge geleistet hätte, ist nicht entscheidend. Schliesslich lässt sich aus der Auferlegung von Gerichtskosten wegen mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG nicht schliessen, dass der Gegenpartei eine gleich hohe Parteientschädigung zusteht, da beide Bestimmungen unterschiedliche Voraussetzungen haben.

Da die kumulativen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung für Arbeitsaufwand und Umtriebe nicht erfüllt waren, hat das kantonale Gericht der Ausgleichskasse richtigerweise keinen Anspruch auf entsprechenden Ersatz zuerkannt.

Regeste

Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG: Parteientschädigung an Sozialversicherungsträger. Bezüglich der Voraussetzungen, unter welchen Sozialversicherer bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung der versicherten Person im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung geltend machen können, ist analog die Rechtsprechung zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unverbeiständete Partei (BGE 110 V 134 Erw. 4d) heranzuziehen. Regeste Art. 85 al. 2 let. a et f LAVS: Indemnité de dépens allouée à des assureurs sociaux. Le point de savoir si les conditions auxquelles des assureurs sociaux peuvent prétendre une indemnité de dépens en procédure cantonale, en cas de recours téméraire ou interjeté à la légère par un assuré, sont réalisées doit être examiné par analogie à la lumière de la jurisprudence concernant l'octroi d'une indemnité de dépens à une partie non représentée par un avocat (ATF 110 V 134 consid. 4d). Regesto Art. 85 cpv. 2 lett. a e f LAVS: Ripetibili assegnate ad assicuratori sociali. Il tema di sapere se siano adempiuti i presupposti perché assicuratori sociali possano far valere il diritto a ripetibili in sede di procedura cantonale nel caso di ricorso temerario o interposto con leggerezza da parte di un assicurato deve essere esaminato per analogia alla luce della giurisprudenza in materia di riconoscimento di ripetibili a una parte non rappresentata da un avvocato (DTF 110 V 134 consid. 4d).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide