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Justizze. Art. 87 IVV

Bundesgericht

Neuanmeldung nach Leistungsverweigerung: Fristsetzung für Arztberichte nötig, Nichteintretensverfügung aufgehoben und Sache zurückgewiesen (Art. 87 Abs. 3 IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 V 64 · ATF 130 V 64 · DTF 130 V 64
Datum
16.10.2003
Geschäftsnummer
BGE 130 V 64
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 73 IVV Art. 87 IVV

Zusammenfassung

Eine versicherte Person meldet sich nach rechtskräftiger Ablehnung einer Invalidenrente erneut zum Leistungsbezug an und kündigt dabei die Nachreichung ärztlicher Zeugnisse sowie eine stationäre Untersuchung an. Die IV-Stelle tritt ohne vorherige Fristsetzung auf das Gesuch nicht ein, da keine neuen Tatsachen vorlägen. Das kantonale Gericht bestätigt diese Praxis und hält nachträglich eingereichte medizinische Unterlagen für unbeachtlich. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und beantragt die Aufhebung der Nichteintretensverfügung sowie die Anordnung einer Begutachtung.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hebt die angefochtene Nichteintretensverfügung und den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.

Entscheidend ist, dass die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, dem Versicherten eine angemessene Frist zur Einreichung der angekündigten ärztlichen Zeugnisse unter Androhung der Säumnisfolgen anzusetzen. Da dies unterblieb, sind die nach Erlass der Verfügung eingereichten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Kurzaustrittsbericht des Spitals Y. vom 18. September 2000, entgegen der bisherigen Rechtsprechung zu berücksichtigen. Gestützt auf diesen Bericht wurde glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand zwischen der ablehnenden Verfügung vom 18. Mai 1998 und der Nichteintretensverfügung vom 22. August 2000 massgeblich verschlechtert hat, indem die lumbalen Schmerzen chronifizierten. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach der Erstentscheidung erfolgte, weshalb an die Glaubhaftmachung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Diese Rechtsfolge stützt sich auf Art. 87 Abs. 3 IVV, wonach eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen ist. Die analoge Anwendung der Grundsätze aus Art. 73 IVV bezüglich der Mitwirkungspflicht und Fristsetzung wird durch Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV gerechtfertigt. Art. 132 lit. b OG vermag daran nichts zu ändern, wenn die Verwaltung ihre Prüfungspflichten verletzt hat. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Ansprüche unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Akten entscheidet.

Regeste

Art. 87 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und 4 IVV: Neuanmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung. Zur entsprechenden Beweisführungslast der versicherten Person, dem Vorgehen, wenn mit dem Gesuch auf ergänzende Beweismittel verwiesen wird, und zur sachverhaltsmässigen Grundlage bei der richterlichen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung (Änderung der Rechtsprechung).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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