IV-Stelle muss Vorsorgeeinrichtung anhören: Ohne Beteiligung keine Bindungswirkung des Invaliditätsgrades (Art. 23 BVG, Art. 69 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 V 73 · ATF 129 V 73 · DTF 129 V 73
- Datum
- 29.11.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 V 73
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Pensionskasse des Personals der Firma L. streitet mit K. und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich über die Verbindlichkeit einer Verfügung der Invalidenversicherung bezüglich des Invaliditätsgrades im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Im Zentrum steht die Frage, ob die IV-Stelle verpflichtet ist, Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen in das Verfahren einzubeziehen und ihnen ein selbstständiges Beschwerderecht zusteht, sowie welche Folgen ein unterbliebener Einbezug für die Bindungswirkung der IV-Feststellungen hat.
Das Bundesgericht hält fest, dass die IV-Stelle verpflichtet ist, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen und dem BVG-Versicherer ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zusteht. Unterbleibt dieser Einbezug, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.
Diese Rechtslage ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Ein Rechtssubjekt muss eine behördliche Rechtsfolge nur akzeptieren, wenn es vorher angehört wurde. Dies umfasst das Recht auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung. Es ist mit einem fairen Verfahren unvereinbar, dass eine Vorsorgeeinrichtung die Festlegung des Invaliditätsgrades und des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit kraft Bindungswirkung hinnehmen muss, ohne am IV-Verfahren beteiligt gewesen zu sein. Das Korrektiv der offensichtlichen Unhaltbarkeit ändert nichts an der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Zwar sieht Art. 129 UVV eine umfassende Pflicht zur Verfügungseröffnung an andere Sozialversicherer vor und Art. 88quater IVV regelt dies für Krankenkassen, doch besteht de lege lata keine explizite gesetzliche Norm für Vorsorgeeinrichtungen. Dennoch folgt die Pflicht zur Verfügungseröffnung unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Gehörsgewährung. Die IV-Stellen sind gehalten, Vorsorgeeinrichtungen spätestens im Vorbescheidverfahren nach Art. 73bis IVV oder im Einspracheverfahren einzubeziehen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, entfaltet der IV-Beschluss keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge nach Art. 23 BVG in Verbindung mit Art. 69 IVG und Art. 84 AHVG.
Regeste
Art. 23 BVG; Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG: Verfahrenskoordination und -teilnahme. Die IV-Stelle ist verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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