Willensvollstrecker erhält Parteientschädigung für Nachlassprozess trotz Gegenstandslosigkeit (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 V 113 · ATF 129 V 113 · DTF 129 V 113
- Datum
- 23.01.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 V 113
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Fürsprecher handelt als Willensvollstrecker einer verstorbenen Erblasserin gegen eine Ausgleichskasse wegen eines Sonderbeitrags auf einen Liquidationsgewinn. Die Ausgleichskasse hebt die angefochtene Verfügung während des laufenden kantonalen Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auf, woraufhin das Verwaltungsgericht Bern das Verfahren als gegenstandslos abschreibt und keine Parteientschädigung zuspricht. Der Willensvollstrecker erhebt daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, ihm sei dennoch eine angemessene Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen, da er nicht in eigener Sache, sondern für den Nachlass gehandelt habe.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und spricht dem Willensvollstrecker eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zu. Da der vorinstanzliche Entscheid vom 21. August 2002 vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangen ist, beurteilt sich der Anspruch weiterhin nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Das Gericht bestätigt, dass auch bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit durch Aufhebung der Verfügung ein Entschädigungsanspruch besteht, sofern die Prozessaussichten zum Zeitpunkt der Einreichung dies rechtfertigten; hier wäre die Beschwerde materiell vollumfänglich gutgeheissen worden.
Entscheidend ist die Abgrenzung zur Rechtsprechung über Rechtsanwälte, die in eigener Sache prozessieren. Der Beschwerdeführer führte den Prozess zwar in eigenem Namen, jedoch ausschliesslich auf Rechnung der Erbschaft der am 30. November 2001 verstorbenen F. Gemäss Art. 518 ZGB steht dem Willensvollstrecker die Verwaltung der Erbschaftswerte zu, weshalb er in Aktiv- und Passivprozessen parteifähig ist. Da der Streitgegenstand Sozialversicherungsbeiträge betraf, also Aktiven und Passiven des Nachlasses gemäss Art. 43 AHVV, handelte er nicht in eigenem persönlichen Interesse. Die Prozesskosten gehen in solchen Fällen zu Lasten des Nachlasses, nicht des Willensvollstreckers persönlich. Die Vorinstanz hat diese gesetzliche Stellung des Willensvollstreckers verkannt.
Die Ausgleichskasse wird als unterliegende Partei kostenpflichtig und muss dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ausrichten.
Regeste
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 61, Art. 82 Abs. 2 ATSG: Parteientschädigung im kantonalen Verfahren; anwendbares Recht. Streitigkeiten über den Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren beurteilen sich bei vor dem 1. Januar 2003 ergangenen vorinstanzlichen Entscheiden nach Art. 85 AHVG. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 61 lit. f und g ATSG; Art. 518 ZGB: Parteientschädigung an Willensvollstrecker. Anspruch des Willensvollstreckers auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren in einem den Nachlass betreffenden Prozess bejaht. Regeste Art. 85 al. 2 let. f LAVS; art. 61, art. 82 al. 2 LPGA: Droit aux dépens en procédure cantonale; droit applicable. Le droit aux dépens pour la procédure cantonale reste soumis à l'art. 85 LAVS si le jugement entrepris a été rendu avant le 1er janvier 2003. Art. 85 al. 2 let. f LAVS; art. 61 let. f et g LPGA; art. 518 CC: Droit de l'exécuteur testamentaire aux dépens. Prétention de l'exécuteur testamentaire à des dépens admise pour une procédure cantonale concernant la succession. Regesto Art. 85 cpv. 2 lett. f LAVS; art. 61, art. 82 cpv. 2 LPGA: Ripetibili della procedura cantonale; diritto applicabile. Il diritto alle ripetibili della procedura cantonale si determina in base all'art. 85 LAVS se il giudizio impugnato è stato reso prima del 1o gennaio 2003. Art. 85 cpv. 2 lett. f LAVS; art. 61 lett. f e g LPGA; art. 518 CC: Diritto alle ripetibili dell'esecutore testamentario. Ammissione del diritto a ripetibili dell'esecutore testamentario in una procedura cantonale concernente la successione.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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