Ehemann beschwert sich über Rentenverfügung der Ehefrau: Beschwerdeberechtigung bei möglicher Auswirkung auf eigene Rente (Art. 84 Abs. 1 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 455 · ATF 126 V 455 · DTF 126 V 455
- Datum
- 25.10.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 455
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Ehemann erhebt Beschwerde gegen Rentenverfügungen, welche seine Ehefrau betreffen. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen tritt auf die Beschwerde nicht ein, da der Ehemann ohne Vertretungsvollmacht nicht als beschwerdebefugt gegenüber Verfügungen zugunsten oder zulasten der Ehefrau gelte. Der Ehemann rügt diese Praxis als bundesrechtswidrig und macht geltend, dass die angefochtenen Verfügungen aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Berechnung und Plafonierung von Ehepaarrenten unmittelbare oder zukünftige Auswirkungen auf die Höhe seiner eigenen Altersrente haben könnten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass der Ehemann gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG als betroffener Ehegatte berechtigt ist, in eigenem Namen gegen eine auf Grund des AHVG erlassene Verfügung zu Lasten der Ehefrau Beschwerde zu erheben, sofern sich der Verwaltungsakt unmittelbar oder in Zukunft auf die Höhe seiner eigenen Altersrente auswirken kann.
Diese Beschwerdeberechtigung ergibt sich daraus, dass die Berechnungsgrundlagen der Renten gegenseitig verknüpft sind. Insbesondere beeinflusst das durchschnittliche Jahreseinkommen des einen Ehegatten die Rente des anderen durch die Teilung der Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Zudem greift die Regelung zur Plafonierung der Summe der Altersrenten eines Ehepaares gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG, wonach die Gesamtrente maximal 150 Prozent des Höchstbetrages beträgt. Dies kann dazu führen, dass die individuelle Rente eines Ehegatten gekürzt wird, wenn die andere Rente erhöht wird. Da die angefochtenen Verfügungen somit potenziell die eigene Rente des Beschwerdeführers berühren, ist er im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG betroffen und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse.
Folglich ist der Ehemann auch legitimiert, gemäss Art. 103 lit. a OG Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der kantonalen Rekursbehörde zu erheben. Die Vorinstanz hätte daher auf die Beschwerde eintreten und die Rentenberechnung prüfen müssen. Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur Nachholung der Prüfung unter Beachtung der Verfahrensrechte der Ehefrau zurück. Ob die Verwaltung in Fällen einer Plafonierung beide Rentenverfügungen beiden Ehegatten eröffnen muss, bleibt offen, da hier keine Plafonierung vorzunehmen ist.
Regeste
Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 103 lit. a OG; Art. 29 Abs. 1 BV: Beschwerdeberechtigung. Das Recht zur Beschwerdeerhebung ist auch für den Ehegatten des Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung zu bejahen, wenn und soweit sich der Verwaltungsakt unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt oder auswirken kann; verfahrensrechtliche Konsequenzen. Regeste Art. 84 al. 1 LAVS; art. 103 let. a OJ; art. 29 al. 1 Cst.: Qualité pour recourir. Le conjoint du destinataire d'une décision fondée sur la LAVS a également qualité pour recourir, si et dans la mesure où cet acte administratif a ou peut avoir, immédiatement ou pour l'avenir, des répercussions sur le montant de sa rente de vieillesse; conséquences du point de vue du droit de procédure. Regesto Art. 84 cpv. 1 LAVS; art. 103 lett. a OG; art. 29 cpv. 1 Cost.: Legittimazione ricorsuale. Il coniuge del destinatario di una decisione fondata sulla LAVS è legittimato a ricorrere se e nella misura in cui tale atto amministrativo è suscettibile di avere, immediatamente o in futuro, ripercussioni sull'ammontare della sua rendita di vecchiaia; conseguenze in materia di procedura.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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