Justizze.

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Justizze. Art. 734 ZGB

Bundesgericht

Wegrecht erlischt durch späteren Näherbauvertrag: stillschweigender Verzicht und fehlender Gutglaubenschutz bei Unvereinbarkeit (Art. 734 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 III 440 · ATF 127 III 440 · DTF 127 III 440
Datum
10.05.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 III 440
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 ZGB Art. 734 ZGB Art. 942 ZGB Art. 973 ZGB

Zusammenfassung

Der Eigentümer eines Grundstücks klagt gegen die Miteigentümer des Nachbargrundstücks auf Feststellung und Wiederherstellung eines Fuss- und Fahrwegrechts aus einem Dienstbarkeitsvertrag von 1938. Die Beklagten beantragen in einer Widerklage die Löschung dieses Wegrechts sowie eines gleichzeitig eingeräumten Näherbaurechts. Der Kläger beruft sich auf den fortbestehenden Grundbucheintrag und seinen guten Glauben daran. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, da sie einen stillschweigenden Verzicht auf das Wegrecht annahmen.

Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab und bestätigt den Untergang des Wegrechts. Das Gericht stellt fest, dass der Dienstbarkeitsvertrag von 1990, welcher beiden Eigentümern das Recht einräumte, bis an die Grenze zu bauen, einen impliziten Verzicht auf das ältere Wegrecht von 1938 darstellt. Da die Ausübung des Wegrechts mit dem Bau eines Geschäftshauses direkt an die Grenze rechtlich und faktisch absolut unvereinbar war, führte die Gestattung dieses Baus zum materiellen Untergang der Dienstbarkeit gemäss Art. 734 ZGB.

Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Gutglaubenschutzes nach Art. 973 Abs. 1 ZGB hält das Gericht fest, dass dieser Schutz nicht absolut ist. Gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB kann sich niemand auf guten Glauben berufen, wenn er bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht gutgläubig sein konnte. Durch den Vergleich der Grundbucheinträge von 1938 und 1990 sowie die sichtbare Bebauung des Nachbargrundstücks bis zur Grenze zwischen 1990 und 1997 hätte sich dem Kläger beim Erwerb des Grundstücks im Jahr 1997 die Aufhebung des Wegrechts ohne Weiteres erschliessen müssen. Zudem sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des Verhaltens der früheren Eigentümerin gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht bindend.

Regeste

Untergang von Dienstbarkeiten (Art. 734-736 ZGB). Der Untergang einer Dienstbarkeit ist, abgesehen von den gesetzlichen Gründen, auch durch Verzicht möglich (E. 2a). Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet werden, wenn dessen Ausübung mit einem späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Recht auf Näherbau unvereinbar ist (E. 2b). Erforderliche Aufmerksamkeit zum Schutz des guten Glaubens in eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit (Art. 973 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ZGB) (E. 2c). Regeste Extinction de servitudes (art. 734-736 CC). L'extinction d'une servitude est, en dehors des motifs légaux, possible par renonciation (consid. 2a). Il peut être implicitement renoncé à un droit de passage lorsque son exercice est incompatible avec un droit de construire au-delà des limites prescrites conféré ultérieurement par contrat de servitude (consid. 2b). Attention qu'il faut prêter, pour bénéficier de la protection de la bonne foi, à une servitude inscrite au registre foncier (art. 973 al. 1 en relation avec l'art. 3 al. 2 CC) (consid. 2c). Regesto Estinzione di servitù (art. 734-736 CC). L'estinzione di una servitù è, a prescindere dai motivi legali, pure possibile in seguito a rinuncia (consid. 2a). Si può rinunciare implicitamente a un diritto di passo, se il suo esercizio è incompatibile con un diritto di costruire in deroga alle distanze legali concesso posteriormente mediante un contratto di servitù (consid. 2). Attenzione richiesta per proteggere la buona fede riposta in una servitù iscritta a registro fondiario (art. 973 cpv. 1 in relazione all'art. 3 cpv. 2 CC) (consid. 2c).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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