Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 7 ANAG

Bundesgericht

Verlängerung Aufenthaltsbewilligung russischer Ehefrau: Rechtsmissbrauch bejaht wegen endgültigem Scheitern der Ehe (Art. 7 ANAG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 II 49 · ATF 127 II 49 · DTF 127 II 49
Datum
26.01.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 II 49
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ANAG Art. 18 ANAG Art. 46 BV Art. 121 BV Art. 164 BV

Zusammenfassung

Eine russische Staatsangehörige heiratete 1995 einen Schweizer Bürger und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Bereits wenige Monate nach der Hochzeit trennten sich die Eheleute; der Ehemann reichte Scheidungsklagen ein und meldete sich später ins Ausland ab, ohne Kontakt zur Ehefrau aufzunehmen. Die kantonale Fremdenpolizei verweigerte die Verlängerung der Bewilligung wegen Rechtsmissbrauchs. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Ehefrau gut und ordnete die Erteilung der Bewilligung an. Das Bundesamt für Ausländerfragen verweigerte daraufhin die erforderliche Zustimmung zur Verlängerung. Die Ehefrau erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und rügte unter anderem die fehlende Kompetenz des Bundesamtes sowie das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Bundesamt für Ausländerfragen.

Hinsichtlich der Kompetenzordnung stellte das Gericht fest, dass dem Bund gemäss Art. 121 Abs. 1 BV die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Ausländerrecht zusteht und die Kantone das Bundesrecht nach Art. 46 Abs. 1 BV umsetzen. Gemäss Art. 18 Abs. 3 ANAG ist bei Gutheissung eines Gesuchs um Aufenthalt die Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen erforderlich. Das Bundesamt war befugt, die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zu verlangen, indem es die Zustimmung verweigerte. Dass das Bundesamt alternativ eine Behördenbeschwerde nach Art. 103 lit. b OG hätte ergreifen können, entbindet es nicht von der Durchführung des Zustimmungsverfahrens.

In der Sache prüfte das Gericht, ob die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich ist. Zwar lagen keine ausreichenden Indizien für eine Scheinehe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG vor, da die Ehegatten vor der Heirat zusammengelebt hatten und emotionale Bindungen bestanden. Jedoch erwies sich die Berufung auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG als rechtsmissbräuchlich. Der Gesetzeszweck dieser Bestimmung liegt primär darin, die Aufnahme des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen. Da der Ehemann sich seit Juli 1996 im Ausland aufhielt, keinen Kontakt mehr zur Ehefrau hatte und sich gezielt vor ihr verbarg, war mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen. Die Ehe bestand nur noch formell zum Zweck der Sicherung des Aufenthaltsrechts. Dass die Beschwerdeführerin keine Schuld am Scheitern der Ehe trug oder früher misshandelt worden war, spielte für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs keine Rolle, solange eine Wiedervereinigung ausgeschlossen war. Zu berücksichtigen war dabei die seit dem kantonalen Urteil eingetretene Entwicklung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG, wonach die Ehe weiterhin nur auf dem Papier bestand.

Regeste

Art. 121 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 BV; Art. 7 und 18 ANAG; Verordnung über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden; Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; Rechtsmissbrauch. Bundesstaatliche Kompetenzordnung im Ausländerrecht nach der neuen Bundesverfassung; Befugnisse der Bundesbehörden im Zustimmungsverfahren; Verhältnis des Zustimmungsverfahrens zum Behördenbeschwerderecht nach Art. 103 lit. b OG (E. 3). Vorliegen einer Scheinehe mangels klarer Indizien verneint (E. 4). Der Gesetzeszweck von Art. 7 ANAG liegt primär darin, die Aufnahme des Familienlebens in der Schweiz zu ermöglichen und abzusichern. Ist mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nach mehrjähriger faktischer Trennung offensichtlich nicht mehr zu rechnen, spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Frage des Rechtsmissbrauchs keine Rolle; Rechtsmissbrauch bejaht (E. 5). Regeste Art. 121 al. 1 et art. 46 al. 1 Cst.; art. 7 et 18 LSEE; ordonnance sur la compétence des autorités de police des étrangers; approbation de la prolongation d'une autorisation de séjour; abus de droit. Organisation des compétences de la Confédération en matière de droit des étrangers selon la nouvelle Constitution fédérale; attributions des autorités fédérales dans la procédure d'approbation; rapport entre la procédure d'approbation et le droit de recourir des autorités selon l'art. 103 let. b OJ (consid. 3). Existence d'un mariage fictif niée en l'espèce, faute d'indices suffisants (consid. 4). Le but de l'art. 7 LSEE est avant tout de permettre et d'assurer le déroulement de la vie familiale en Suisse. Lorsque la reprise de la vie commune après plusieurs années de séparation ne semble manifestement plus envisageable, les raisons de l'échec du mariage ne jouent pas de rôle pour juger la question de l'abus de droit; abus de droit admis en l'espèce (consid. 5). Regesto Art. 121 cpv. 1 e art. 46 cpv. 1 Cost.; art. 7 e 18 LDDS; ordinanza concernente la competenza delle autorità di polizia degli stranieri; approvazione del prolungamento di un permesso di dimora; abuso di diritto. Organizzazione, in base alla nuova Costituzione federale, delle competenze della Confederazione in materia di diritto degli stranieri; competenze delle autorità federali nella procedura di approvazione; rapporto tra la procedura di approvazione e il diritto di ricorso dell'autorità, previsto dall'art. 103 lett. b OG (consid. 3). Esistenza di un matrimonio fittizio negata nel caso di specie per mancanza di indizi sufficienti (consid. 4). Lo scopo dell'art. 7 LDDS consiste in primo luogo nel permettere e nell'assicurare la conduzione di una vita familiare in Svizzera. Quando, dopo numerosi anni di separazione fattuale, una ripresa della convivenza non entra manifestamente più in linea di conto, non possono essere prese in considerazione le ragioni che hanno condotto al fallimento del matrimonio per statuire sulla questione dell'abuso di diritto; abuso che nel caso concreto dev'essere ammesso (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide