Ausländer beruft sich nach Trennung auf formelle Ehe zur Erlangung Niederlassung: Rechtsmissbrauch bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 7 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 II 145 · ATF 128 II 145 · DTF 128 II 145
- Datum
- 03.04.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 II 145
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger heiratete 1996 eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde bereits im Sommer 1997 beendet. Die Ehefrau ging 1998 eine neue Beziehung ein, bekam 1999 ein Kind und reichte mehrfach Scheidungsklagen ein, denen sich der Ehemann widersetzte. Das Bezirksgericht wies die Scheidungsklage 2000 ab, da die Vierjahresfrist nach Art. 114 ZGB noch nicht abgelaufen war und die Fortführung der Ehe nicht unzumutbar sei. Im November 2000 lehnte die Fremdenpolizei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte den Ausländer zur Ausreise auf. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit der Begründung, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Der Ausländer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Verlängerung der Bewilligung. Während des Verfahrens wurde die Ehe im September 2001 geschieden.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erworben hatte. Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG steht einem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem ordnungsgemässem Aufenthalt grundsätzlich ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung zu, der auch nach Beendigung der Ehe fortbesteht. Da der Beschwerdeführer seit Mai 1996 in der Schweiz lebte und die Ehe bis zur Scheidung im September 2001 bestand, erfüllte er diese Voraussetzung.
Die Beschwerde wird jedoch in der Sache abgewiesen, weil die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG qualifiziert wird. Zwar lag keine klassische Scheinehe vor, doch bestand die eheliche Gemeinschaft seit Sommer 1997 faktisch nicht mehr. Die Ehefrau hatte eine neue Partnerschaft eingegangen, ein gemeinsames Kind geboren und wiederholt die Scheidung angestrebt. Dass der Beschwerdeführer sich der Scheidung widersetzte und erst nach Ablauf der Vierjahresfrist des Art. 114 ZGB eine Scheidung in Erwägung zog, diente primär dazu, seinen Aufenthalt bis zum Erwerb des Niederlassungsanspruchs zu sichern. Dieses Verhalten missbraucht das Institut der Ehe, dessen Zweck die Führung des Familienlebens ist, für ausländerrechtliche Interessen.
Dass das Zivilgericht die Scheidungsklage wegen Nichtablaufens der Vierjahresfrist abwies und die Unzumutbarkeit nach Art. 115 ZGB verneinte, bindet die Fremdenpolizeibehörden nicht. Massgebend ist die ausländerrechtliche Perspektive, wonach die Ehe nur noch formell bestand und keine Aussicht auf Wiederaufnahme der Gemeinschaft bot. Auch das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und das Willkürverbot nach Art. 9 BV vermögen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung zu begründen, da die kantonalen Behörden über die Ermessensausübung nach Art. 4 ANAG frei entscheiden konnten.
Regeste
Art. 4 und 7 ANAG; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 114 f. ZGB; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Scheinehe; Rechtsmissbrauch. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem inzwischen von seinem Schweizer Ehegatten geschiedenen Ausländer steht dann ein grundsätzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, wenn er bereits vor der Scheidung einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erworben hatte (E. 1). Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG kann auch im Falle eines sich (nach Massgabe des neuen Scheidungsrechts) der Scheidung widersetzenden ausländischen Ehegatten während der Dauer der Vierjahresfrist von Art. 114 ZGB vorliegen; unerheblich ist, dass der Scheidungsrichter die Aufrechterhaltung der Ehe als nicht unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet (E. 2). Feststellungen des Scheidungsrichters über das Vorliegen einer Scheinehe sind für die Fremdenpolizeibehörden nicht verbindlich; massgebend ist (primär) die Sicht des ausländischen Ehegatten (E. 3.1); Rechtsmissbrauch bejaht (E. 3.2-3.4). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) vermag keine Rechtsansprüche auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen (E. 3.5). Regeste Art. 4 et 7 LSEE; art. 100 al. 1 let. b ch. 3 OJ; art. 8 al. 1 Cst.; art. 114 s. CC; prolongation de l'autorisation de séjour; mariage fictif; abus de droit. Recevabilité du recours de droit administratif. S'il pouvait prétendre à l'octroi d'un permis d'établissement avant de divorcer, l'ex-époux étranger d'un ressortissant suisse bénéficie d'un droit à la prolongation de son autorisation de séjour après le divorce (consid. 1). Un abus de droit au sens de l'art. 7 LSEE peut également exister lorsqu'un époux étranger s'oppose au divorce (selon le nouveau droit du divorce) pendant le délai de quatre ans prévu à l'art. 114 CC; le fait que le juge du divorce ait considéré que le maintien du mariage n'était pas insupportable au sens de l'art. 115 CC n'est pas déterminant (consid. 2). Les constatations du juge du divorce relatives à l'existence d'un abus de droit ne lient pas les autorités de la police des étrangers; le point de vue de l'époux étranger est primordial (consid. 3.1); abus de droit admis en l'espèce (consid. 3.2-3.4). Le principe général d'égalité (art. 8 al. 1 Cst.) n'est pas de nature à fonder un droit à une autorisation de la police des étrangers (consid. 3.5). Regesto Art. 4 e 7 LDDS; art. 100 cpv. 1 lett. b n. 3 OG; art. 8 cpv. 1 Cost.; art. 114 seg. CC; rinnovo del permesso di dimora; matrimonio fittizio; abuso di diritto. Ricevibilità del ricorso di diritto amministrativo. Il coniuge straniero, nel frattempo divorziato, di un cittadino svizzero beneficia di principio di un diritto al rinnovo del permesso di dimora, se prima dello scioglimento del vincolo matrimoniale aveva acquisito un diritto all'ottenimento del permesso di domicilio (consid. 1). Un abuso di diritto ai sensi dell'art. 7 LDDS può sussistere anche quando il coniuge straniero si oppone al divorzio (secondo le nuove regole vigenti in materia di diritto del divorzio) durante il periodo di quattro anni previsto dall'art. 114 CC; il fatto che il giudice del divorzio abbia considerato che non sia inesigibile una continuazione del vincolo coniugale, giusta l'art. 115 CC, non è determinante (consid. 2). Le constatazioni da parte del giudice del divorzio in merito all'esistenza di un matrimonio fittizio non sono vincolanti per le autorità di polizia degli stranieri; decisivo è (in primo luogo) il punto di vista dello straniero (consid. 3.1); abuso di diritto ammesso nel caso di specie (consid. 3.2-3.4). Dal principio generale della parità di trattamento (art. 8 cpv. 1 Cost.) non può essere dedotto nessun diritto al rilascio di un permesso di polizia degli stranieri (consid. 3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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