Justizze.

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Justizze. Art. 12 IRSG

Bundesgericht

Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion im Rechtshilfeverfahren: Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestützt auf VStrR und Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 30 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 IV 40 · ATF 138 IV 40 · DTF 138 IV 40
Datum
06.01.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 IV 40
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 84 BGG Art. 30 BV Art. 46 BV Art. 164 BV Art. 9 IRSG Art. 12 IRSG Art. 65 LOAP Art. 1 StBOG Art. 33 StBOG Art. 65 StBOG Art. 18 StPO Art. 248 StPO Art. 50 VStrR

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft Mannheim führte ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuern gegen einen in der Schweiz wohnhaften Beschuldigten. Das Bundesamt für Justiz übertrug die Ausführung des Rechtshilfeersuchens der Eidgenössischen Zollverwaltung. Bei einer Hausdurchsuchung am Sitz einer Gesellschaft in Lugano wurden Unterlagen versiegelt. Die Oberzolldirektion stellte daraufhin ein Entsiegelungsgesuch an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche jedoch ihre Zuständigkeit verneinte und nicht auf das Gesuch eintrat. Dagegen erhoben die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerden der Oberzolldirektion und des Bundesamtes für Justiz gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurück.

Das Gericht stellte fest, dass für das Entsiegelungsgesuch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig ist. Zwar verweist Art. 9 Satz 2 IRSG sinngemäss auf Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO, wonach im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht entscheiden würde. Da der Bund jedoch kein eigenes Zwangsmassnahmengericht geschaffen hat und Art. 65 StBOG nach seinem klaren Wortlaut sowie aufgrund des föderalistischen Legalitätsprinzips (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV) nur die Bundesanwaltschaft und Fälle der Bundesgerichtsbarkeit betrifft, scheidet eine Zuständigkeit kantonaler Zwangsmassnamengerichte aus. Folglich bleibt es bei der subsidiären Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts (VStrR), welches in Art. 50 Abs. 3 VStrR ausdrücklich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zuständige Instanz nennt.

Hinsichtlich der Organisation des Bundesstrafgerichts hielt das Bundesgericht fest, dass die seit dem 1. Januar 2012 bestehende Zusammenlegung der beiden Beschwerdekammern in diesem speziellen Konstellationsfall problematisch ist. Würde dieselbe Kammer sowohl über das Entsiegelungsgesuch als auch später über die Beschwerde gegen die Schlussverfügung entscheiden, wäre sie mit ihrer eigenen Zwischenverfügung befasst. Dies widerspräche der verfassungsrechtlichen Garantie des unvoreingenommenen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Das Bundesstrafgericht muss sich daher so organisieren, dass entweder das frühere System mit zwei Kammern beibehalten wird oder zumindest andere Richter über die Beschwerde gegen die Schlussverfügung urteilen, um eine Vorbefassung auszuschliessen. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer steht zudem die Möglichkeit einer Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 84 BGG offen.

Regeste

Art. 9 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 33 lit. b und Art. 65 StBOG, Art. 30 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion im Rechtshilfeverfahren, Zuständigkeit zum Entscheid. Zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (E. 2.2). Auswirkungen auf dessen Gerichtsorganisation (E. 2.3). Regeste Art. 9, 2 e phrase, et art. 12 al. 1 EIMP, art. 50 al. 3 DPA, art. 248 al. 3 CPP, art. 33 let. b et art. 65 LOAP, art. 30 al. 1 et art. 164 al. 1 let. f Cst.; demande de levée des scellés déposée par la Direction générale des douanes en cours de procédure d'entraide judiciaire, compétence pour statuer. La Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral est compétente pour statuer sur la demande de levée des scellés de la Direction générale des douanes (consid. 2.2). Conséquences sur l'organisation judiciaire de cette juridiction (consid. 2.3). Regesto Art. 9 seconda frase e art. 12 cpv. 1 AIMP, art. 50 cpv. 3 DPA, art. 248 cpv. 3 CPP, art. 33 lett. b e art. 65 LOAP, art. 30 cpv. 1 e art. 164 cpv. 1 lett. f Cost.; domanda di dissuggellamento della Direzione generale delle dogane nell'ambito della procedura di assistenza giudiziaria, competenza per statuire. La Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale è competente per statuire sulla domanda di dissuggellamento presentata dalla Direzione generale delle dogane (consid. 2.2). Conseguenze sulla sua organizzazione giudiziaria (consid. 2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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