Verzögerte Erstausbildung wegen psychischem Gesundheitsschaden: Kausalität statt Kontemporalität für Invalidität und Taggeldanspruch (Art. 4, 16, 22 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 461 · ATF 126 V 461 · DTF 126 V 461
- Datum
- 22.12.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 461
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin brach Ende Oktober 1991 eine Lehre ab und nahm erst im Januar 1996 nach einer Drogenrehabilitation wieder eine Aushilfstätigkeit auf. Sie beantragt bei der IV-Stelle des Kantons Zürich Beiträge für eine nun nachzuholende erste berufliche Ausbildung sowie Taggelder für den damit verbundenen Erwerbsausfall. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch, weil zum Zeitpunkt des Verfügungsentscheids vom 17. Januar 1997 kein aktueller invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mehr bestand. Das Bundesgericht prüft, ob für die Anerkennung einer invaliditätsbedingt verzögerten Erstausbildung zwingend Gleichzeitigkeit von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit erforderlich ist oder ob Kausalität genügt.
Das Bundesgericht stellt klar, dass das Gesetz keine Kontemporalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit verlangt, sondern auf die Kausalität abstellt. Für die Beurteilung der Leistungsspezifischen Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin noch beim Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. Januar 1997 an einem psychischen Gesundheitsschaden litt.
Massgebend ist vielmehr, ob die Verzögerung der Erstausbildung zwischen dem Lehrabbruch Ende Oktober 1991 und der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Januar 1996 kausal auf einen bleibenden oder länger dauernden Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Liegt eine solche invaliditätsbedingte Verzögerung vor, entsteht ein Anspruch auf Beiträge an die Erstausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV, da dem Versicherten dadurch wesentlich zusätzliche Kosten entstehen. Zudem wäre der damit verbundene Erwerbsausfall als invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG taggeldmässig zu entschädigen.
Da das kantonale Gericht fälschlicherweise auf die Gleichzeitigkeit der Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Verfügung abstellte, wird die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, wobei ausschliesslich die Kausalität zwischen dem früheren Gesundheitsschaden und der Ausbildungsunterbrechung zu prüfen ist.
Regeste
Art. 4 und 16 IVG: Invaliditätsbedingt verzögerte erstmalige berufliche Ausbildung. Das Gesetz verlangt nicht Kontemporalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit. Regeste Art. 4 et 16 LAI: Formation professionnelle initiale retardée par l'invalidité. La loi n'exige pas que l'atteinte à la santé et l'incapacité de gain soient simultanées. Regesto Art. 4 e 16 LAI: Prima formazione professionale ritardata a causa d'invalidità. La legge non esige che il danno alla salute e l'incapacità di guadagno siano simultanei.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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